5. Höhe der Bezüge (§ 4 TV ATZ)
§ 4 TV ATZ regelt nur die Höhe der Bezüge für die Altersteilzeitarbeit; die Höhe der darüber hinaus vom Arbeitgeber zu zahlenden Aufstockungsleistungen ergibt sich aus § 5 TV ATZ.
5.1 Grundsatz der Bezügeberechnung bei Altersteilzeit
(sog. Halbierungsgrundsatz)
Da sich bei der Altersteilzeit die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit reduziert (vgl. § 3 Abs. 1 TV ATZ), ist in § 4 Abs. 1 TV ATZ entsprechend geregelt, daß auch die Bezüge im Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach den Beträgen zu bemessen sind, die sich für entsprechende Teilzeitkräfte mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergeben. Manteltarifvertraglich ergibt sich dieser Grundsatz z.B. aus der Regelung des § 34 BAT/BAT-O.
Zu den Bezügen, die nach den Vorschriften für "entsprechende Teilzeitkräfte" in der Regel zur Hälfte zustehen, gehören z.B.
- Grundvergütung, Monatstabellenlohn,
- Ortszuschlag, Sozialzuschlag,
(unter Berücksichtigung der weiter zu beachtenden manteltarifvertraglichen Regelungen, vgl. § 29 Abschn. B Abs. 5 und 6 BAT/BAT-O, § 33 BMT-G/BMT-G-O)
- Zulagen nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982,
- persönliche Zulage (vgl. § 24 BAT/BAT-O),
- allgemeine Pflegezulage nach der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O,
- Sicherheitszulage.
Diese Bezügebestandteile werden während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zur Hälfte gezahlt. Dies gilt für die vorgenannten Zulagen auch während der Freistellungsphase des Blockmodells.
5.2 Allgemeine Bezügeerhöhungen, Stufensteigerungen usw.
Allgemeine Bezügeerhöhungen und Änderungen in der maßgebenden Lebensaltersstufe/Stufe sind zu berücksichtigen; dies gilt beim Blockmodell auch für die Freistellungsphase.
Die Gewerkschaften haben in den Verhandlungen, die zum Abschluß des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum TV ATZ vom 15. März 1999 geführt haben, unter Hinweis auf die durchgehende Bezügezahlung in der Altersteilzeit verlangt, Arbeitnehmern in der Freistellungsphase des Blockmodells nicht die Teilnahme an Tätigkeitsaufstiegen, Fallgruppenaufstiegen, Bewährungsaufstiegen usw. zu verwehren. Die Arbeitgebervertreter haben hierzu eine positive Regelung in Aussicht gestellt.
Im Vorgriff auf eine entsprechende tarifvertragliche Ergänzung kann die Zeit der Freistellungsphase auf tariflich geforderte Bewährungs- oder Tätigkeitszeiten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen angerechnet werden.
5.3 Abweichungen vom Halbierungsgrundsatz
Abweichend von dem Grundsatz der Halbierung der Bezüge sind diejenigen Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen. Leistet ein Arbeitnehmer also z.B. Tätigkeiten, für die ihm ein Erschwerniszuschlag zusteht, oder leistet er Überstunden, so werden ihm die hierfür zustehenden Entgelte nicht nur zur Hälfte gezahlt, sondern entsprechend dem Umfang der tatsächlichen Tätigkeit.
Werden Bezügebestandteile, die "üblicherweise" in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, in Form einer Monatspauschale gezahlt (z.B. Erschwernispauschalen), sind sie gleichwohl wie unständige Bezügebestandteile zu behandeln mit der Folge, daß solche Pauschalen in der Arbeitsphase voll zu gewähren sind und in der Freistellungsphase des Blockmodells nicht mehr als Bezüge zustehen können.
5.4 Behandlung von Wechselschicht- und Schichtzulagen
Für die Behandlung von Wechselschicht- und Schichtzulagen ist folgendes zu beachten:
- Im Teilzeitmodell stehen die Wechselschicht- und Schichtzulagen nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil des BAG vom 23. Juni 1993 – 10 AZR 127/92 = AP Nr. 1 zu § 34 BAT – und – 10 AZR 164/92 –) in voller Höhe zu, soweit die Anspruchsvoraussetzungen (z.B. 40 Nachtarbeitsstunden in durchschnittlich fünf oder sieben Wochen) auch in der Teilzeitbeschäftigung erfüllt werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 11. Juni 1997 – 10 AZR 784/96 – (AP Nr. 2 zu § 24 BMT-G II) zum Schichtlohnzuschlag für Arbeiter nach § 24 BMT-G/BMT-G-O entschieden, daß es rechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn sich dieser Lohnbestandteil ebenso wie der Monatsgrundlohn nach der Dauer der vereinbarten Arbeitszeit bemißt. Auf diese Entscheidung haben wir in unserem Rundschreiben Nr. 14 vom 17.9.1997 (Punkt 6) und Nr. 16 vom 13.11.1997 (Punkt 10) hingewiesen. Im Teilzeitmodell beschäftigten Arbeitern steht demnach der Schichtlohnzuschlag nur zur Hälfte zu.
- Im Blockmodell stehen in der Arbeitsphase die Zulagen bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen in voller Höhe zu, während in der Freistellungsphase eine Wechselschicht- oder Schichtzulage/Schichtlohnzuschlag bei der Berechnung der Bezüge nicht mehr zu berücksichtigen ist, weil der "Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit" in dieser Phase gleich Null ist.
5.5 Vollstreckungsdienstvergütung
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