In § 3 Abs. 3 bis 5 wird abschließend geregelt, in welchen Fällen und in welchem Umfang Kraftfahrinnen/Kraftfahrern Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung bzw. anlässlich mehrtägiger Dienstreisen oder der Teilnahme an Manövern und (ähnlichen) Übungen als Arbeitszeit - und somit für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit - angerechnet werden können. Die pauschal anzusetzenden Stunden orientieren sich in ihrer Höhe an der Pauschalgruppe der Kraftfahrerin/des Kraftfahrers im laufenden Kalenderhalbjahr und stellen damit sicher, dass diese nur wegen dieser Ausfallzeit(en) im folgenden Kalenderhalbjahr kein niedrigeres Pauschalentgelt erhalten. Für jeden vollen Arbeitstag einer Beurlaubung (§§ 26, 27 TVöD), einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfalls, einer Freistellung von der Arbeit unter Ent-geltfortzahlung (§ 29 TVöD), einer Qualifizierung in überwiegend dienstlichem oder betrieblichem Interesse unter Zahlung des Entgelts oder eines Freizeitausgleichs nach § 2 Abs. 3 Satz 1 sind die unter § 3 Abs. 3 Buchstaben a und b genannten Stunden pauschal anzusetzen. Das Gleiche gilt für den Ausfall der Arbeit wegen der Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung oder eines Betriebsrates und den Ausfall der Arbeit infolge eines Wochenfeiertages, wobei in diesen beiden Fällen auch teilweiser Ausfall entsprechend anzusetzen ist.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass in den Fällen eines teilweisen Ausfalls der Arbeit infolge einer Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung oder Unfalls am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit mindestens die Stunden pauschal angesetzt werden, die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten gewesen wären. Bei Arbeitsbefreiung (§ 29 TVöD) oder Beurlaubung (§ 28 TVöD) jeweils ohne Entgeltfortzahlung werden die Stunden angesetzt, die die Kraftfahrerin/der Kraftfahrer ohne diese Ausfallgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 TVöD) geleistet hätte (§ 3 Abs. 5).

Die Tatbestände des § 3 Abs. 3 bis 5 sind abschließend. Daher dürfen keine pauschalen Stunden im Sinne der Vorschrift angesetzt werden, wenn die Kraftfahrerin/der Kraftfahrer an einem dieser Tage aus einem nicht ausdrücklich dort aufgeführten Grund keine Arbeit verrichtet.

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