In § 3 Abs. 3 bis 5 wird abschließend geregelt, in welchen Fällen und in welchem Umfang Kraftfahrinnen/Kraftfahrern Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung bzw. anlässlich mehrtägiger Dienstreisen oder der Teilnahme an Manövern und (ähnlichen) Übungen als Arbeitszeit - und somit für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit - angerechnet werden können. Die pauschal anzusetzenden Stunden orientieren sich in ihrer Höhe an der Pauschalgruppe der Kraftfahrerin/des Kraftfahrers im laufenden Kalenderhalbjahr und stellen damit sicher, dass diese nur wegen dieser Ausfallzeit(en) im folgenden Kalenderhalbjahr kein niedrigeres Pauschalentgelt erhalten. Für jeden vollen Arbeitstag einer Beurlaubung (§§ 26, 27 TVöD), einer Arbeitsunfähigkeit in-folge Erkrankung oder Unfalls, einer Freistellung von der Arbeit unter Entgeltfortzahlung (§ 29 TVöD), einer Qualifizierung in überwiegend dienstlichem oder betrieblichem Interesse unter Zahlung des Entgelts oder eines Freizeitausgleichs nach § 2 Abs. 3 Satz 1 sind die unter § 3 Abs. 3 Buchstaben a und b genannten Stunden pauschal anzusetzen. Das Gleiche gilt für den Ausfall der Arbeit wegen der Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung oder eines Betriebsrates und den Ausfall der Arbeit infolge eines Wochenfeiertages, wobei in diesen beiden Fällen auch teilweiser Ausfall entsprechend anzusetzen ist.

Die Tatbestände des § 3 Abs. 3 bis 5 sind abschließend. Daher dürfen keine pauschalen Stunden im Sinne der Vorschrift angesetzt werden, wenn die Kraftfahrerin/der Kraftfahrer an einem dieser Tage aus einem nicht ausdrücklich dort aufgeführten Grund keine Arbeit verrichtet.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich mit folgenden übertariflichen Maßnahmen einverstanden:

  1. im Falle des Arbeitsausfalls am 24. Dezember und 31. Dezember ist § 3 Abs. 3 entsprechend anzuwenden und sind entsprechende Stunden pauschal anzusetzen,
  2. im Falle eines ganz oder teilweisen Ausfalls der Arbeit in Folge der Teilnahme an einer Wehrübung oder einer Verwendung/Maßnahme im Sinne des § 56 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) im Soldatenstatus, inklusive der Vor- und Nachbereitungszeiten (z. B. allgemeine soldatische Ausbildung) ist § 3 Abs. 3 entsprechend anzuwenden und sind entsprechende Stunden pauschal anzusetzen. Gleiches gilt bei Teilnahme an der einsatzrelevanten Vor- und Nachbereitung im Zivilstatus oder einer Verwendung/Maßnahme im Sinne des Auslandsverwendungs-Tarifvertrags in Verbindung mit § 56 Abs. 1 BBesG im Zivilstatus, es sei denn, bei einem Einsatz als Kraftfahrerin/Kraftfahrer übersteigen die tatsächlich geleisteten Stunden die pauschal angesetzten Stunden.

    Hinweis

    Bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit (wegen Erkrankung oder Unfalls) während der Arbeitszeit und eines damit einhergehenden Dienstabbruchs sind für diesen Tag mindestens die Stunden pauschal anzusetzen, die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten gewesen wären. Bei Arbeitsbefreiung (§ 29 TVöD) oder Beurlaubung (§ 28 TVöD) ist nach § 3 Abs. 5 zu verfahren.

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