In der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Absatz 4 TVöD betonen die Tarifvertragsparteien, dass die zeitgerechte Einführung des Leistungsentgeltes beiderseitig gewollt ist und sie fordern die Betriebsparteien auf, die zur Umsetzung des Leistungsentgeltes erforderlichen betrieblichen Systeme rechtzeitig vor dem 01. Januar 2007 zu vereinbaren. Die Einhaltung des tarifvertraglichen Termins konnte aufgrund unterschiedlicher Startvoraussetzungen und Rahmenbedingungen (noch) nicht in allen kommunalen Verwaltungen und Betrieben geschafft werden. Nunmehr gilt es, die flächendeckend begonnenen Umsetzungsanstrengungen kurzfristig abzuschließen, besonders deshalb, weil der Tarifvertrag für das Einstiegsjahr 2007 einer Dienst-/Betriebsvereinbarung noch bis zum 31. Juli 2007 eröffnet. Jedes Jahr Kompetenzerwerb im Umgang mit leistungsdifferenzierten und variablen Entgelten bedeutet einen strukturellen Vorteil gegenüber anderen, die noch in der "Welt der Alimentation" verharren.

Wenn gleichwohl in Ausnahmefällen die Umsetzung nicht innerhalb der verlängerten Umsetzungsfrist gelingt, regelt die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Absatz 4 TVöD in den Sätzen 3 bis 6, wie das vorgesehene Finanzvolumen dann - der eigentlichen Intention des Tarifvertrages zuwider - ganz oder teilweise noch ohne Leistungsdifferenzierung zu verwenden ist. Wenn bis zum 31. Juli 2007 zwischen den Betriebsparteien noch keine Vereinbarung über ein System zur leistungsdifferenzierten Verwendung des Leistungsbudgets vereinbart werden konnte, werden gem. Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 im Einstiegsjahr 12 v. H. des zustehenden Septembertabellenentgelts im Dezember 2007 "undifferenziert" ausgezahlt. Die Tarifvertragsparteien haben hiermit eine pauschalierende Auszahlungsregelung vereinbart, die das tarifvertragliche Gesamtvolumen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD nahezu gewährleistet. Aufgrund der jeweils unterschiedlichen Bemessungsgrundlage kann bei der "undifferenzierten" Auszahlung ein Restbetrag verbleiben, der das tarifvertragliche Gesamtvolumen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD im Folgejahr (2008) ggf. erhöht.

Die ausnahmsweise undifferenzierte Auszahlung bemisst sich nach den Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD:

Das Beschäftigungsverhältnis muss im Monat September bestanden und der Beschäftigte muss für den Monat September ein Tabellenentgelt tatsächlich erhalten haben. Sonstige ständige (z. B. Schichtzulagen, Besitzstandszulagen, Strukturausgleichsbeträge, Mehrarbeits- und Überstundenpauschalen) und auch unständige Entgeltbestandteile fließen nicht mit in die Bemessungsgrundlage ein.

Dem Tabellenentgelt stehen die Fälle der tariflichen Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1 (ohne Krankengeldzuschuss), § 26, § 27 und § 29 TVöD gleich. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 MuSchG führen ebenfalls nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage und sind so zu berücksichtigen, als wenn Tabellenentgelt zugestanden hätte.

Hat der Anspruch auf das Tabellenentgelt im Monat September aus sonstigen Gründen teilweise geruht (z. B. wegen Elternzeit, Sonderurlaub, Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im engeren Sinne), wird der entsprechende anteilige Betrag berücksichtigt. Bei vollen Monaten ohne Tabellenentgelt erfolgt keine undifferenzierte Auszahlung.

Für unterjährig ein- bzw. austretende Beschäftigte ist eine anteilige Zahlung entsprechend der Zahl der Beschäftigungsmonate nicht vorgesehen ("Zwölftelungsregelung").

Die Beschäftigten erhalten die undifferenzierte Zahlung "mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember". Hierbei handelt es sich um eine Fälligkeitsregelung und nicht etwa um eine zweite Stichtagsregelung. Beschäftigte, die im September ein Tabellenentgelt erhalten haben und vor dem 01. Dezember ausscheiden, erhalten die Zahlung in voller Höhe mit dem Entgelt des letzten Beschäftigungsmonats.

Fallgestaltung: Anspruch auf 12 % des Tabellenentgelt des Monats September
Austritt zum 31.08.2007 kein Anspruch
Austritt zum 30.09.2007 Anspruch
Eintritt zum 01.09.2007 Anspruch
Eintritt zum 15.09.2007 Anspruch (anteilig 16/30)
Eintritt zum 01.10.2007 kein Anspruch

Sollte auch in einer Folgezeit jeweils bis zum 30. September des Vorjahres keine betriebliche Regelung getroffen werden können, erfolgt gem. Sätze 3 bis 5 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD eine um die Hälfte verminderte (undifferenzierte) Auszahlung des Leistungsbudgets, d. h. nur noch in Höhe von 6 v. H. des Septembertabellenentgelts. Damit haben die Tarifvertragsparteien den Anreiz weiter erhöht, für die Zeit ab 2008 die Leistungsorientierung entsprechend § 18 TVöD umzusetzen. Sollte etwa die Arbeitnehmervertretung auch bis dahin den Abschluss einer Dienst-/Betriebsvereinbarung verweigern, muss sie dies auch im Hinblick auf die Reduzierung der Auszahlung gegenüber den Beschäftigten verantworten. Der Restbetrag des Leistungsbudgets ist wiederum in das Folgejahr - ggf. auch mehrfach - zu übertragen bis die ...

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