§ 10 TV-Ärzte/VKA enthält die Definitionen für die Begriffe "Bereitschaftsdienst" und "Rufbereitschaft" sowie die Voraussetzungen, unter denen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft angeordnet werden können, unter Berücksichtigung der Regelungen des Arbeitszeitgesetzes.
8.1 § 10 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA definiert den Begriff des Bereitschaftsdienstes und die Voraussetzungen für die Anordnung entsprechend der bisherigen Rechtslage in § 7.1 TVöD-K. |
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8.2 In § 10 Abs. 2 bis 4 TV-Ärzte/VKA sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen bei Ableistung von Bereitschaftsdienst die tägliche Arbeitszeit über die in §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 ArbZG vorgesehenen Grenzen hinaus verlängert werden kann, und zwar unter Ausnutzung der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 Nr. 3 ArbZG vorgesehenen Möglichkeiten. Das vereinbarte System folgt in der Struktur dem Modell aus § 7.1 TVöD-K, erweitert jedoch die sich direkt aus dem Tarifvertrag ergebenden Möglichkeiten zur Verlängerung der täglichen Arbeitszeit. Im Einzelnen gilt Folgendes:
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8.3 Unabhängig von den Verlängerungsmöglichkeiten des § 10 Abs. 2 und 3 TV-Ärzte/VKA kann an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit bis zu 24 Stunden betragen, wenn ausschließlich Bereitschaftsdienst geleistet wird und hierdurch für die einzelne Ärztin/den einzelnen Arzt mehr ... |
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