Betreff: |
Regelungen anlässlich aktueller Entwicklungen in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19) |
hier: |
Anpassung der Regelungen zur notwendigen Kinderbetreuung bei Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und zur Sicherstellung der Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen |
Bezug: |
Rundschreiben vom 16. März 2020, Az. D2-30106/24#3, D5-31002/17#9, Rundschreiben vom 30. April 2021, Az. D5-31001/7#44, D2-30106/28#4 Rundschreiben vom 24. November 2021, Az. D5-31001/7#49, D2-30106/28#4 |
Aktenzeichen: |
D5-31001/7#50, D2-30106/28#4 |
Aufgrund der flächendeckenden Schließung von Betreuungseinrichtungen im Frühjahr 2020 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit Rundschreiben vom 16. März 2020 Regelungen für die Gewährung von Sonderurlaub sowie von Arbeitsbefreiung zum Zwecke der Kinderbetreuung getroffen. Diese galten befristet bis zum 9. April 2020. Unter anderem aufgrund der Einführung des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurden mit Rundschreiben vom 7. April 2020 ("Corona II") weitere Regelungen zur notwendigen Kinderbetreuung bei Kita- und Schulschließungen und zur erforderlichen Pflege naher Angehöriger bei Schließung der Pflegeeinrichtung ab dem 10. April 2020 getroffen.
Mit Rundschreiben vom 20. Juli 2020 ("Corona III") wurden Regelungen getroffen, die unter anderem die Novellierung des § 56 Abs. 1a und Abs. 2 S. 4 IfSG berücksichtigen.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG) erfolgte im Rundschreiben vom 11. November 2020 ("Corona IV") die Umsetzung beamtenrechtlicher Vorschriften durch Änderung des SUrlV (Vorgriffregelungen betreffend Umsetzung pandemiebedingter Vorschriften aus dem Pflegezeitgesetz sowie Bezug Kinderkrankengeld nach Fünftem Buch Sozialgesetzbuch) sowie befristet eine übertarifliche Anpassung der Regelung zur bezahlten Freistellung bei nicht gesetzlich versicherten Tarifbeschäftigten bzw. bei Tarifbeschäftigten, deren Kinder nicht gem. § 10 SGB V familienversichert sind.
Mit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 19. November 2020 (BGBl. I S. 2397) wurde § 56 Abs. 1a IfSG dahingehend erweitert, dass ein Entschädigungsanspruch auch Personen erfasst, die eine abgesonderte Person betreuen oder pflegen müssen, weil in diesem Zeitraum keine anderweitige zumutbare Betreuungs- oder Pflegemöglichkeit sichergestellt werden kann. Zudem wurde geregelt, dass § 56 Abs. 1a IfSG, der ursprünglich bis 31. Dezember 2020 befristet war, nunmehr mit Wirkung zum 1. April 2021 außer Kraft tritt. Diese Anpassungen wurden mit dem Rundschreiben vom 11. Dezember 2020 ("Corona V") übernommen.
Mit dem Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger (BT-Drs. 19/24839) wurde der Entschädigungsanspruch des § 56 Abs. 1a S. 1 IfSG erneut erweitert. Ebenfalls wurde der Zeitraum für die Akutpflege für pflegebedürftige Angehörige auf der Grundlage des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) bis zum 31. März 2021 verlängert. Diese Änderungen wurden mit dem Rundschreiben vom 21. Dezember 2020 ("Corona VI") umgesetzt.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) sind die das Kinderkrankengeld betreffenden Änderungen des § 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft getreten. Mit der zeitlich auf das Jahr 2021 begrenzten Ausdehnung des Leistungszeitraums des Kinderkrankengeldes wird der Situation Rechnung getragen, dass die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines erkrankten Kindes im Zusammenhang mit dem Infektionsgeschehen häufiger erforderlich sein kann. Der Anwendungsbereich des § 45 SGB V wird nach seinem neu eingefügten Absatz 2a Sätze 3 und 4 sowie Absatz 2b erstmalig auch für die Fälle der notwendigen Kinderbetreuung im Rahmen der COVID-19-Pandemie erweitert, ohne dass eine Erkrankung des Kindes vorliegen muss. Diese Änderungen wurden mit dem Rundschreiben vom 22. Januar 2021 ("Corona VII") umgesetzt.
Es bestehen dementsprechend zwei Möglichkeiten, wie mit der notwendigen Kinderbetreuung im Rahmen der COVID-19-Pandemie umgegangen werden kann. Sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, können Betreuende entweder nach dem § 56 IfSG oder nach dem § 45 SGB V Ansprüche geltend machen, wobei die Anspruchsberechtigten zwischen den beiden Möglichkeiten wählen können. Darüber hinaus bestehen zusätzliche Regelungen, die die Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Anlehnung an die §§ 2, 9 PflegeZG betreffen.
Mit dem Gesetz zur Fortgeltung der...