Zusammenfassung
Betreff: Rundschreiben vom 10.10.2005 – D II 2 –220 210/643 (Teil II Ziffer 2.3), 8.12.2005 – D II 2 -220 210 -2/0 (Ziffer 4 zu § 17 TVöD), 29.10.2008 (Abschnitt B Ziffer 1.3) und 3.12.2008 (Abschnitt B Ziffer 4) - jeweils D 5 - 220 233 - 51/1 sowie 22.04.2010 – D 5 – 220 233 – 52/7 (Abschnitt B Ziffer 2.3)
Bei Veränderungen der Eingruppierung (Höher- oder Herabgruppierung) sind die Tarifbeschäftigten einer Stufe in der neuen Entgeltgruppe zuzuordnen. Nach § 17 Abs. 4 TVöD erfolgt die Stufenzuordnung
- bei Höhergruppierungen betragsmäßig (ggf. mit Garantiebetrag),
- bei einer Herabgruppierung stufengleich.
Dabei soll ein Garantiebetrag in Höhe von 50 EUR / 80 EUR sicherstellen, dass die Tarifbeschäftigten nach Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit einen Mindestgewinn erzielen.
Die nachfolgenden Hinweise ergänzen die im Betreff genannten bisherigen Durchführungshinweise zu Stufenzuordnungen bei Höher- und Herabgruppierungen sowie zum Garantiebetrag.
1 Stufenzuordnung bei Höhergruppierung
Bei Höhergruppierungen werden die Beschäftigten in ihrer neuen Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, in welcher sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens der Stufe 2 (§ 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD).
Bei der Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe finden § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 TVÜ-Bund i. V. m. § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund sowie § 7 Abs. 2 TVÜ-Bund Anwendung. Auch für die Stufenzuordnung bei einer Höhergruppierung aus einer im Rahmen von § 8 Abs. 3 TVÜ-Bund n. F. neu gebildeten individuellen Zwischen- und Endstufe sind die Regelungen in § 6 Abs. 2 und 3 TVÜ-Bund entsprechend anzuwenden (vgl. Ziffer 2.2.3 des BMI-Rundschreibens vom 23. Februar 2009 – D 5 220 223 – 51/1).
1.1 Höhergruppierungen über mehrere Entgeltgruppen
Bei Höhergruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe hat sich ab dem 1. Juli 2008 das Verfahren für die Stufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe geändert. Anders als davor werden nicht mehr nur alte und neue, sondern auch die dazwischen liegenden Entgeltgruppen berücksichtigt. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD n. F. erfolgt die Bestimmung der neuen Entgeltstufe in diesen Fällen schrittweise: Ausgehend von der bisherigen Entgeltgruppe und -stufe ist in jeder nächst höheren Entgeltgruppe eine betragsmäßige Stufenzuordnung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD vorzunehmen, bis die neue Entgeltgruppe erreicht ist. Garantiebeträge gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD sind bei diesen Zwischenschritten nicht zu bestimmen. Für die Frage, ob ein Garantiebetrag zusteht oder nicht, kommt es wie bisher nur auf den Vergleich der Tabellenentgelte zwischen bisheriger und neuer Entgeltgruppe an.
Die Neuregelung gilt bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD nicht für Beschäftigte im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD (Beschäftigte mit ehemaligen "Angestelltentätigkeiten"), die von der Entgeltgruppe 3 in die Entgeltgruppe 5 oder von der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 8 höher gruppiert werden (Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD). Da die Entgeltgruppen 4 und 7 gegenwärtig ehemaligen "Arbeitertätigkeiten" vorbehalten sind, stellt sich eine Höhergruppierung von Entgeltgruppe 3 in Entgeltgruppe 5 und von Entgeltgruppe 6 in Entgeltgruppe 8 bei ehemaligen "Angestelltentätigkeiten" als Eingruppierung in die nächsthöhere Entgeltgruppe dar (vgl. auch § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVÜ-Bund).
Beispiel 1:
Ein Beschäftigter in Entgeltgruppe. 10, Stufe 5 (3.678,97 EUR) wird am 1. Juni 2010 in Entgeltgruppe 12 höhergruppiert.
Weil die Höhergruppierung nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe erfolgt, ist für die Stufenzuordnung in Entgeltgruppe 12 gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD n. F. ein Zwischenschritt erforderlich. Der Beschäftigte wird daher zunächst fiktiv der Entgeltgruppe 11 Stufe 5 (3.952,49 EUR) und anschließend aus der (fiktiven) Entgeltgruppe 11 Stufe 5 der Entgeltgruppe 12 Stufe 5 mit einem Tabellenentgelt von 4.343,98 EUR zugeordnet. Der Höhergruppierungsgewinn beträgt 665,01 EUR.
Beispiel 2:
Eine Beschäftigte im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD ("Angestellte") in Entgeltgruppe 5, Stufe 5 (2.343,61 EUR) wird am 1. Juni 2010 in Entgeltgruppe 8 höhergruppiert.
Für die Ermittlung der Entgeltstufe in der neuen Entgeltgruppe 8 ist die Beschäftigte zunächst fiktiv der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 (2.365,05 EUR) zuzuordnen; dass der Unterschiedsbetrag die Höhe des Garantiebetrags von 30 EUR nicht erreicht, bleibt unberücksichtigt. Für den nächsten Zwischenschritt ist zu beachten, dass Höhergruppierungen von Entgeltgruppe 6 nach Entgeltgruppe 8 entsprechend der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD n. F. direkt erfolgen, Entgeltgruppe 7 also ausgelassen wird. Dementsprechend wird die Beschäftigte aus der (fiktiven) Entgeltgruppe 6 Stufe 4 direkt der Entgelt-gruppe 8 Stufe 3 mit einem Tabellenentgelt von 2.456,23 EUR zugeordnet. Der Höhergruppierungsgewinn beträgt 112,62 EUR.
Für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe ist die Neuregelung des § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD in § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund übertariflich anzuwenden.
Soweit Höhergruppierungen über mehr als eine Entgelt...