Der Höhergruppierungsgewinn wird ermittelt, indem das Vergleichsentgelt zum 30. September 2005, mit dem der Beschäftigte (gemäß § 5 TVÜ-Bund) übergeleitet worden ist (also ohne Höhergruppierung), einem (fiktiven) Vergleichsentgelt zum 30. September 2005 gegenübergestellt wird. Das (fiktive) Vergleichsentgelt ist das Entgelt, das sich nach § 5 TVÜ-Bund ergeben hätte, wenn der Beschäftigte zum 30. September 2005 bereits nach BAT/BAT-O in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen wäre. Die Differenz bildet den Höhergruppierungsgewinn, den der Beschäftigte ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt erhält. Der Beschäftigte erhält also ab diesem Zeitpunkt zusätzlich zu seinem zum diesem Zeitpunkt maßgeblichen Tabellenentgelt (§ 15 TVöD) seinen individuellen Höhergruppierungsgewinn.
In jedem Einzelfall ist eine Neuberechnung des fiktiven Vergleichsentgelts durchzuführen. Bei dieser fiktiven Betrachtung ist auf die zuletzt gültigen Tabellen und Beträge zum Stand 1. Mai 2004 (Grundvergütung, Ortszuschlag, Allgemeine Zulage) sowie auf die persönlichen Verhältnisse zum Stand 30. September 2005 (Lebensaltersstufe, Ortszuschlag) abzustellen. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Veränderungen finden keine Berücksichtigung.
Eine Beschäftigte mit originärer Eingruppierung in die VergGr. Vb mit seinerzeit noch ausstehendem Aufstieg nach VergGr. IVb (nach 6 Jahren) ist mit ihrem Vergleichsentgelt gem. § 5 TVÜ-Bund (35. LASt, Ortszuschlagsstufe [OZ]1) in Höhe von 2.454,73 EUR in die Entgeltgruppe 9 und einer Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 3 und 4 (Stufe 3+) übergeleitet worden. Am 1. Oktober 2007 rückte sie gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund in die reguläre Stufe 4 auf. Am 1. Januar 2008 erhöhte sich ihr monatliches Tabellenentgelt auf 2.866,18 EUR und am 1. Januar 2009 auf 2.946,43 EUR. Am 1. Juli 2009 erreicht sie den individuellen Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht in die VergGr. IVb höhergruppiert worden wäre.
Ab dem 1. Juli 2009 hat sie Anspruch auf ein erhöhtes Entgelt in ihrer Entgeltgruppe 9. Ihr Höhergruppierungsgewinn berechnet sich wie folgt:
Vergleichsentgelt VergGr Vb, 35. LASt, OZ 1 |
= |
2.454,73 EUR |
Vergleichsentgelt VergGr IVb, 35. LASt, OZ 1 |
= |
2.713,59 EUR |
Differenz (Höhergruppierungsgewinn) |
= |
258,86 EUR |
Ab dem 1. Juli 2009 erhält sie daher zusätzlich zu ihrem Tabellenentgelt in Höhe von 2.946,43 EUR den individuellen Höhergruppierungsgewinn in Höhe von 258,86 EUR monatlich; das ergibt in der Summe 3.205,29 EUR als neues monatliches Entgelt.
Bei Teilzeitbeschäftigten ist das neue Vergleichsentgelt mit dem Höhergruppierungsgewinn ebenso wie das Vergleichsentgelt zum 30. September 2005 auf der Grundlage eines entsprechenden Vollbeschäftigten zu ermitteln (vgl. § 5 Abs. 5 TVÜ-Bund sowie Protokollerklärung dazu). Der auf Vollzeitbasis errechnete Betrag ist sodann zum individuellen Aufstiegszeitpunkt um den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Wert der Teilzeitarbeit zu kürzen (§ 24 Abs. 2 TVöD).