Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile bei Konkurrenzfällen nach einem Kindergeldberechtigtenwechsel (§ 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund)

Hier: Folgerungen aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10 -

Bezug: Meine Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 (D II 2 -220 210/643) und 23. Mai 2006 (D II 2 - 220 210 - 1/11)

Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O werden für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde (§ 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund). Anknüpfungspunkt für die tarifliche Besitzstandszulage ist also grundsätzlich die ununterbrochene Zahlung des Kindergeldes für das zu berücksichtigende Kind.

In den sog. Konkurrenzfällen, in denen im September 2005 beide Elternteile ein Einkommen aus dem öffentlichen Dienst bezogen, ist für den Anspruch auf die tarifliche Besitzstandszulage darüber hinaus die Frage maßgebend, wer zum Überleitungszeitpunkt als Kindergeldberechtigter bestimmt wurde. Sofern beide Elternteile im öffentlichen Dienst tätig waren, erhielt nämlich nach der ehemaligen Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 BAT/BAT-O (ggf. i. V. m. § 41 MTArb/MTArb-O) nur der Elternteil den kinderbezogenen Entgeltbestandteil, dem das Kindergeld gewährt wurde oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder § 4 BKGG vorrangig zu gewähren gewesen wäre. Da die kinderbezogenen Entgeltbestandteile in der für September 2005 zustehenden Höhe dynamisiert fortgezahlt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund), hat bei in den TVöD übergeleiteten Konkurrenzfällen daher nur derjenige Elternteil Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund, zu dessen Gunsten die Eltern spätestens für September 2005 ihr Wahlrecht nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG ausgeübt haben. § 11 TVÜ-Bund knüpft in den vorgenannten Konkurrenzfällen somit allein an die vor Überleitung in den TVöD getroffene Wahl an, welcher Elternteil zum Kindergeldberechtigten bestimmt wurde und deswegen im September 2005 Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil hatte.

Gleichzeitig ist in § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund bestimmt, dass die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt entfällt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird (erster Halbsatz a. a. O.). Die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen (zweiter Halbsatz a. a. O.). Die Frage der Weiterzahlung im Falle eines Berechtigtenwechsels stellt sich danach gleichermaßen für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, bei denen zum Zeitpunkt der Überleitung bereits ein Konkurrenzfall vorlag, als auch für den Fall, dass die zum neuen Kindergeldberechtigten bestimmte andere Person ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst erst nach Inkrafttreten des TVöD aufgenommen hat.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - zur Besitzstandsregelung des § 11 TVÜ-VKA (inhaltsgleich mit § 11 TVÜ-Bund) festgestellt, dass die Tarifvorschrift einer Kontrolle nach verfassungsrechtlichen Maßstäben standhält, soweit sie den in den TVöD übergeleiteten Arbeitnehmern, deren Ehegatte ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt war und die nach der Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT keinen Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil hatten, keine Möglichkeit eingeräumt hat, durch eine Änderung des Kindergeldbezugs nach dem 30. September 2005 eine kinderbezogene Besitzstandszulage zu erhalten. Das BAG hat hierzu ausgeführt, dass sich die Tarifvertragsparteien auf die Wahrung des Ist-Zustands beschränken durften. Sie mussten deshalb den Betroffenen auch nicht die Möglichkeit eröffnen, innerhalb einer angemessenen Frist nach dem 30. September 2005 die Wahl der Anspruchsberechtigung für das Kindergeld zu ändern.

Das BAG hat eine Entscheidung zu § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder (inhaltsgleich mit § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund) nun dazu genutzt, um seine Rechtsprechung zum Wegfall der Besitzstandszulage infolge eines Kindergeldberechtigtenwechsels bei Konkurrenzfällen zu präzisieren (Urteil vom 8. Dezember 2011 – 6 AZR 397/10).

Ein Anwendungsfall des § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund liegt nach Auffassung des BAG nur dann vor, wenn mit dem Kindergeldberechtigtenwechsel zugleich ein Anspruch auf kinderbezogene Leistungen der anderen Person verbunden ist. Abweichend vom Wortlaut der Tarifvorschrift, der nur darauf abstellt, ob der anderen Person Kindergeld gezahlt wird, häl...

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