Abweichend von den gesetzlichen Ruhensregelungen wird durch § 2 Abs. 2 Satz 2 des Tarifvertrages gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2a ArbZG die Ruhezeit von 11 auf bis zu 9 Stunden verkürzt, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Fahrdienstes dies erfordert. Dabei ist die Kürzung der Ruhezeit grundsätzlich bis zum Ende der folgenden Woche auszugleichen.

Beispiel:

Ein Kraftfahrer beendet nach zwölfstündiger Arbeitszeit um 23.00 Uhr seine Arbeit, weil die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Fahrdienstes dies erforderte. Die anschließende ununterbrochene Ruhezeit muss mindestens 9 Stunden betragen, sodass die Arbeit am folgenden Tag frühestens um 08.00 Uhr begonnen werden darf. Die Kürzung der Ruhezeit im Umfang von 2 Stunden ist bis zum Ende der folgenden Woche auszugleichen.

Aus Fürsorgegründen sollte für die Kraftfahrerin/den Kraftfahrer eine ausreichende Schlafzeit möglich sein; grundsätzlich ist hier von acht Stunden auszugehen, zuzüglich ist Zeit für notwendigste Dinge wie körperliche Hygiene, Nahrungsaufnahme und ggf. notwendige Wegezeiten zu berücksichtigen (Hinweis des Ärztlich Sozialen Dienstes im BMI).

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