Fallen Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer aus dem Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund (siehe Ziffer 1.4), ist zur Vermeidung von Benachteiligungen der Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer im Vergleich zu Beschäftigten mit einem TVöD-Tabellenentgelt bei der Zuordnung zu einer Stufe der TVöD-Entgelttabelle wie bei Umsetzungen zu verfahren (siehe Ziffer 4.5.1). Diese Verfahrensweise gilt unabhängig davon, wie lange die Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer dem Geltungsbereich unterfallen sind. Auch vorherige (im Geltungsbereich des TVöD erworbene) Stufenlaufzeiten, die im Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund eventuell aufgrund einer Stufenzuordnung bei Höhergruppierung verfallen sind (siehe Ziffer 4.4.3, 4.6.1), leben nicht wieder auf.

Hinweis

Bei der Übertragung einer anderen Tätigkeit sind ggf. die Besitzstandsregelungen des § 7 zur Sicherung des Pauschalentgelts zu beachten (vgl. Ziffer 7).

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