Bei der Berechnung des nach § 21 Satz 2 zu bestimmenden Durchschnittswerts der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile bleiben Fortzahlungstatbestände nach der abschließenden Aufzählung in § 21 Satz 1 (s. o. Ziffer 1) unberücksichtigt, soweit diese bereits innerhalb des Berechnungszeitraums vorlagen. Der gezahlte Tagesdurchschnitt selbst bleibt somit von der Bemessungsgrundlage für den fiktiven Tagesdurchschnitt ausgenommen (d. h. "kein Durchschnitt vom Durchschnitt"). Mit der Neufassung durch den Änderungstarifvertrag Nr. 14 zum TVöD vom 7. Februar 2017 wurde die Tarifnorm insoweit präzisiert, dass bei der Berechnung des Tagesdurchschnitts nicht nur die für frühere Ausfalltage gezahlten Durch-schnittsbeträge unberücksichtigt bleiben, sondern auch die Ausfalltage selbst; Geld- und Zeitfaktor sind also entsprechend zu korrigieren. Der Bund hatte die Tarifnorm bereits zuvor entsprechend ausgelegt.
Zugleich folgt aus der o. a. abschließenden Aufzählung in § 21 Satz 1 aber, dass Entgeltfortzahlung für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, weiterhin zur Bemessungsgrundlage für den Tagesdurchschnitt gehört. Die Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen wird nämlich nicht in § 21 Satz 1, sondern in § 2 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes geregelt. Im Ergebnis gehören sowohl die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile, deren Entgeltfortzahlung sich aus § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ergibt, als auch die Tage, für die diese Entgeltfortzahlung erfolgt, zur Bemessungsgrundlage.
Der Tagesdurchschnitt ist wie folgt zu ermitteln: Zunächst wird die Bemessungsgrundlage des um die Ausfalltage bereinigten Teilmonats berechnet. Die Summe der im Teilmonat erarbeiteten berücksichtigungsfähigen unständigen Entgeltbestandteile (einschl. der unständigen Entgelte, die nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz für gesetzliche Feiertage fortgezahlt werden) wird durch die Summe der tatsächlichen Arbeitstage des Teilmonats (einschl. der gesetzlichen Feiertage mit Anspruch auf Ent-geltfortzahlung nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz) geteilt und mit den Soll-Arbeitstagen des vereinbarten Arbeitszeitmodells des gesamten Kalendermonats multipliziert.
D. h., an dieser Stelle muss die sich individuell ergebende Anzahl der Arbeitstage ermittelt werden (z. B. nach der kalendarischen Verteilung der Arbeitstage oder aufgrund des Dienstplans).
Anmerkung:
Neben den gesetzlichen Vorgaben nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz, sind im Rahmen der Zeitwirtschaft bei feiertags- oder vorfeiertagsunabhängiger planmäßiger Freistellung die tariflichen Vorgaben des § 6 Abs. 3 Satz 3 zu beachten. Danach ist für die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden, die ansonsten vor- oder nachgearbeitet werden müssten, das für den vollen Vergütungsanspruch maßgebliche Arbeitszeitsoll herabzusetzen.
Die derart auf Basis einer Hochrechnung ermittelte fiktive Summe wird zu den Summen der vollen Kalendermonate des Berechnungszeitraums bzw. Ersatzberechnungszeitraums hinzugezählt und bei der Fünftagewoche pauschal mit 1/65 multipliziert. Bei einer abweichenden Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Tage der Woche (siehe oben Ziffer 3.1.1.2 Buchst. a) ist der Tagesdurchschnitt entsprechend zu ermitteln.
Beispiel 1:
Ein Beschäftigter, der in der Fünftagewoche arbeitet, erhält - entsprechende Arbeitsleistung vorausgesetzt - einen Erschwerniszuschlag, der als Tagessatz in Höhe von 2,50 EUR je Arbeitstag* gezahlt wird. Für die Kalendermonate Januar bis März 2019 werden folgenden unständigen Entgeltbestandteile erarbeitet:
Kalendermonate |
Arbeitstage |
Erarbeitete unständige Entgeltbestandteile |
Jan. 2019* |
23 |
57,50 EUR |
Feb. 2019 |
20 |
50,00 EUR |
Mär. 2019 |
21 |
52,50 EUR |
insgesamt |
64 |
160,00 EUR |
* Für den gesetzlichen Feiertag Neujahr erhält der Beschäftigte die 2,50 EUR im Rahmen der Entgeltfortzahlung nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Die Entgeltanpassung i. H. v. 3,09 % gemäß Protokollerklärung Nr. 4 Satz 2 zu § 21 Sätze 2 und 3 ist im Tagessatz i. H. v. 2,50 EUR bereits berücksichtigt.
Der Tagesdurchschnitt für zehn Arbeitstage Erholungsurlaub im April 2019 beträgt somit 2,46 EUR/Arbeitstag (= 160,00 EUR x 1/65 [pauschal]). Für den Urlaub insgesamt stehen also 24,60 EUR (2,46 EUR x 10) zu, die nach § 24 Abs. 1 Satz 4 mit dem Entgelt für den Monat Juni 2019 ausgezahlt werden.
Beispiel 1a
Der Beschäftigte aus dem vorstehenden Beispiel 1 wird im Juli 2019 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Für die Berechnung des Tagesdurchschnitts sind die vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegenden vollen Kalendermonate April, Mai und Juni 2019 zu berücksichtigen.
Kalendermonate |
Arbeitstage |
Erarbeitete unständige Entgeltbestandteile |
Apr. 2019* |
22 |
55,00 EUR |
Nebenrechnung: 30,00 EUR an den 12 tatsächlichen Arbeitstagen erarbeitet* 30,00 EUR x 22 Soll-Arbeitstage : 12 tatsächliche Arbeitstage = 55,00 EUR (24,60 EUR für 10 Arbeitstage Urlaub bleiben unberücksichtigt) |
Mai 2019* |
23 |
57,50 EUR |
|
Jun. 2019* |
20 |
50,00 EUR |
|
insgesamt |
65 |
162,50 EUR |
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