Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 wurde in Nr. 2 der Protokollerklärungen zu § 21 Sätze 2 und 3 der Satz 4 aufgehoben (Änderungstarifvertrag Nr. 17 zum TVöD vom 30. August 2019). Damit ist die sog. Regelung "kein Durchschnitt von Durchschnitt" entfallen. Danach blieben bei der Berechnung des nach § 21 Satz 2 zu bestimmenden Durchschnittswerts der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile frühere Fortzahlungstatbestände nach der abschließenden Aufzählung in § 21 Satz 1 (s. o. Ziffer 1) unberücksichtigt, soweit diese bereits innerhalb des Berechnungszeitraums vorlagen. Der gezahlte Tagesdurchschnitt selbst blieb somit von der Bemessungsgrundlage für den fiktiven Tagesdurchschnitt ausgenommen.
Die Berechnung des Tagesdurchschnitts wird durch diese Neuregelung wesentlich vereinfacht. Dadurch entfällt die Notwendigkeit einer Korrektur des Geld- und Zeitfaktors. Die arbeitsaufwändige Ermittlung eines fiktiven Tagesdurchschnitts auf Basis der Hochrechnung der Werte eines bereinigten Teilmonats ist somit nicht mehr erforderlich.
Zur Bemessungsgrundlage für den Tagesdurchschnitt gehören also
- neuerdings auch die Entgeltfortzahlung, die in den Fällen der o. a. abschließenden Aufzählung in § 21 Satz 1 TVöD geleistet wird sowie
weiterhin die in § 2 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes3 geregelte Entgeltfortzahlung für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt.
Anmerkung
Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben gem. § 2 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.
Neben den gesetzlichen Vorgaben nach § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz, sind im Rahmen der Zeitwirtschaft bei feiertags- oder vorfeiertagsunabhängiger planmäßiger Freistellung die tariflichen Vorgaben des § 6 Abs. 3 Satz 3 zu beachten. Danach ist für die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden, die ansonsten vor- oder nachgearbeitet werden müssten, das für den vollen Vergütungsanspruch maßgebliche Arbeitszeitsoll herabzusetzen.
Im Ergebnis gehört damit zur Bemessungsgrundlage sowohl die Summe der erarbeiteten, berücksichtigungsfähigen nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile, deren Entgeltfortzahlung sich nach der abschließenden Aufzählung in § 21 Satz 1 TVöD sowie aus § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ergibt (Geldfaktor), als auch die jeweiligen Tage, für die diese Entgeltfortzahlung erfolgt (Zeitfaktor).
Die Berechnung des Tagesdurchschnitts, wenn innerhalb des Berechnungszeitraums bereits Entgeltfortzahlungstatbestände vorlagen, veranschaulichen die folgen-den beiden Beispiele.
Beispiel 1:
Ein Beschäftigter, der in der Fünftagewoche arbeitet, erhält - entsprechende Arbeitsleistung vorausgesetzt - einen Erschwerniszuschlag, der als Tagessatz in Höhe von 2,50 EUR je Arbeitstag* gezahlt wird. Für die Kalendermonate Januar bis März 2020 werden folgenden unständi-gen Entgeltbestandteile erarbeitet:
Kalendermonate |
Arbeitstage |
Erarbeitete unständige Entgeltbestandteile |
Jan. 2020* |
23 |
57,50 EUR |
Nebenrechnung: 55,00 EUR für 22 Arbeitstage 2,50 EUR für gesetzlichen Feiertag |
Feb. 2020* |
20 |
50,00 EUR |
Mär. 2020* |
22 |
55,00 EUR |
insgesamt |
65 |
162,50 EUR |
* |
Für den gesetzlichen Feiertag Neujahr erhält der Beschäftigte die 2,50 EUR im Rahmen der Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Die Entgeltanpassung i. H. v. 1,06 % gemäß Protokollerklärung Nr. 4 Satz 2 zu § 21 Sätze 2 und 3 ist im Tagessatz i. H. v. 2,50 EUR bereits berücksichtigt. |
Der Tagesdurchschnitt für acht Arbeitstage Erholungsurlaub vom 6. bis 17. April 2020 (Woche vor und nach Ostern) beträgt somit 2,50 EUR/Arbeitstag (= 162,50 EUR x 1/65 [pauschal]). Für den Urlaub insgesamt stehen also 20,00 EUR (2,50 EUR x 8) zu, die nach § 24 Abs. 1 Satz 4 mit dem Entgelt für den Monat Juni 2020 ausgezahlt werden.
Die in der Fünftagewoche pauschal anzusetzenden 65 Arbeitstage stimmen hier also zufällig mit der Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage des Berechnungszeitraums Januar bis März 2020 überein (einschließlich der Summe der gesetzlichen Wochenfeiertage).
Beispiel 1a
Der Beschäftigte aus dem vorstehenden Beispiel 1 wird im Juli 2020 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Für die Berechnung des Tagesdurchschnitts sind die vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegenden vollen Kalendermonate April, Mai und Juni 2020 zu berücksichtigen.
Kalendermonate |
Arbeitstage |
Erarbeitete unständige Entgeltbestandteile |
Apr. 2020* |
22 |
55,00 EUR |
Nebenrechnung: 30,00 EUR für 12 Arbeitstage 5,00 EUR für 2 gesetzlichen Feiertage 20,00 EUR für 8 Arbeitstage Urlaub (s.o.) |
Mai 2020* |
21 |
52,50 EUR |
47,50 EUR für 19 Arbeitstage 5,00 EUR für 2 gesetzliche Feiertage |
Jun. 2020* |
22 |
55,00 EUR |
52,50 EUR für 21 Arbeitstage 2,50 EUR für gesetzlichen Feiertag |
insgesamt |
65 |
162,50 EUR |
* |
Einschließlich der gesetzlichen Feiertage Karfreitag (10.4.), Ostermontag (13.4.), Tag der Arbeit (1.5.), Christi Himmelfahrt (21.5.) und Pfingstmontag (1.6.) sowie der Entgeltfortzahlung dafür nach § 2 Abs. 1... |