Unabhängig von der Berücksichtigung vorheriger einschlägiger Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung von Einstellungen nach Absatz 2 Satz 2 kann die Dienststelle nach Absatz 2 Satz 3 auch weitere Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Es handelt sich bei der Berücksichtigung förderlicher Zeiten um eine Kann-Vorschrift. Es liegt also im Ermessen der Dienststelle, ob und in welchem Umfang sie förderliche Zeiten anerkennt.
Es wird darauf hingewiesen, dass zur Personalgewinnung und -bindung die tarifrechtlichen Möglichkeiten von Absatz 2 und 6 kumulativ ausgeschöpft werden können.
2.4.1 Voraussetzungen
Die Berücksichtigung von vorherigen beruflichen Tätigkeiten bei der Stufenzuordnung im Sinne von Absatz 2 Satz 3 setzt voraus, dass diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist, und dass die höhere Stufenzuordnung zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist, also ein konkreter Arbeitsplatz mit dem ansonsten zustehenden Tarifentgelt nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann.
Zur Deckung des Personalbedarfs: Das Vorliegen der Anforderung "zur Deckung des Personalbedarfs" ist für jedes Bewerbungsverfahren individuell zu prüfen, festzustellen und aktenkundig zu machen. Die gleichlautende Anforderung zur "Deckung des Personalbedarfs" findet sich auch in den Hinweisen und Maßgaben zu Absatz 6; siehe Ziffer 7.1 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Personalbedarfs im Sinne der Vorschrift können beispielsweise sein:
- Es handelt sich um besonders gesuchte Berufsgruppen. Das ist insbesondere anzunehmen bei Berufen im MINT-Bereich (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik), sonstigen Spezialistinnen und Spezialisten sowie bei Ärztinnen und Ärzten oder;
- bei dem zu besetzenden Arbeitsplatz liegt ein ortsbezogener Bewerbermangel vor oder;
- es liegen nur wenige geeignete Bewerbungen vor.
Förderliche Zeiten: Vorherige berufliche Tätigkeiten sind förderlich, wenn sie für die übertragene Tätigkeit nützlich sind, indem sie die Qualität oder die Quantität der auszuübenden Tätigkeit steigern, was dem Arbeitgeber zugutekommt. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die bei den übertragenen Tätigkeiten gewonnenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen eine produktivere Arbeit erwarten lassen. An die Berücksichtigung förderlicher Zeiten sind geringere Anforderungen zu stellen als an die einschlägige Berufserfahrung; eine identische oder gleichartige vorherige Tätigkeit ist nicht erforderlich. Es ist unerheblich, ob die Tätigkeiten eingruppierungsrechtlich gleichwertig waren. Das bedeutet, dass auch Tätigkeiten aus einer niedrigeren Entgeltgruppe als förderliche Zeiten ganz oder teilweise berücksichtigt werden können. Zudem ist irrelevant, bei welchem Arbeitgeber die förderlichen Zeiten erbracht wurden und ob die Vorbeschäftigung in Teilzeit oder Vollzeit ausgeübt wurde. Auch ist unerheblich, ob die förderlichen Zeiten in einem oder in mehreren Arbeitsverhältnissen erworben worden sind. Auch eine selbständige Tätigkeit kann eine förderliche berufliche Tätigkeit im Sinne der Vorschrift sein.
Berufserfahrungszeiten, die Beschäftigte erst befähigen, gleichwertige Tätigkeiten wie Ausgebildete auszuüben, sind nicht berücksichtigungsfähig. Daher sind auch Ausbildungszeiten für einen berufsqualifizierenden Abschluss keine förderlichen Zeiten, die zu einer höheren Stufenzuordnung führen können. Aufgrund der besonderen Konstellation der Tätigkeit können auch hier Zeiten eines Berufspraktikums im Sinne des TVPöD berücksichtigt werden.
Die Regelung enthält keine Vorgaben zu der Zeit, die höchstens zwischen dem Erwerb der vorherigen beruflichen Tätigkeiten und der neuen Tätigkeit liegen darf. Sie muss weder im unmittelbaren Anschluss erfolgen, noch sind zeitliche Vorgaben gegeben, wann Erfahrung aus der vorherigen Tätigkeit verfällt. Die bisherige Tätigkeit darf jedoch nicht zeitlich so weit zurückliegen, dass nur schwerlich von einem Nutzen für die übertragene Tätigkeit ausgegangen werden kann, sondern muss in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der übertragenen Tätigkeit stehen. Die Hinweise in Ziffer 2.3.2 zur Entwertung vorheriger einschlägiger Berufserfahrung durch Untätigkeit oder einer anderen Berufstätigkeit gelten entsprechend.
Für die Anerkennung förderlicher Zeiten ist es nicht erforderlich, dass die/der Bewerberin/Bewerber die Berücksichtigung dieser Zeiten tatsächlich geltend oder sogar zur Bedingung der Einstellung macht. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind – also ein Personalmangel vorliegt –, steht es dem Arbeitgeber frei, ob er diesem Problem durch die Berücksichtigung förderlicher Zeiten begegnet oder ob er stattdessen das Auswahlverfahren anderweitig abschließt.
2.4.2 Rechtsfolge
Kann der Personalbedarf nicht gedeckt werden, liegt es im Ermessen der Dienststelle, vorherige förde...