Zusammenfassung
Betreff: |
Regelungen anlässlich aktueller Entwicklungen in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19) |
hier: |
Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) |
Bezug |
Rundschreiben vom 16. März 2020, Az. D2-30106/24#3, D5-31002/17#9 Rundschreiben vom 6. Juli 2022, Az. D5-31001/7#54, D2-30106/28#4 |
Aufgrund der flächendeckenden Schließung von Betreuungseinrichtungen im Frühjahr 2020 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit Rundschreiben vom 16. März 2020 Regelungen für die Gewährung von Sonderurlaub sowie von Arbeitsbefreiung zum Zwecke der Kinderbetreuung getroffen. Diese galten befristet bis zum 9. April 2020. Unter anderem aufgrund der Einführung des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurden mit Rundschreiben vom 7. April 2020 ("Corona II") weitere Regelungen zur notwendigen Kinderbetreuung bei Kitaund Schulschließungen und zur erforderlichen Pflege naher Angehöriger bei Schließung der Pflegeeinrichtung ab dem 10. April 2020 getroffen.
In der Folge wurden weitere Rundschreiben erlassen, mit denen für die Tarifbeschäftigten und Beamtinnen und Beamten des Bundes die jeweiligen Gesetzesnovellierungen, die im Rahmen der pandemischen Lage erlassen wurden, mittels Gewährung von Sonderurlaub sowie Arbeitsbefreiung zum Zwecke der Kinderbetreuung oder zur Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen umgesetzt wurden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird auf die bisherige Darstellung der Historie und der jeweiligen Umsetzungsakte ("Corona III" bis "Corona XIV") verzichtet. Diesbezüglich wird auf das vorherige Rundschreiben "Corona XV" verwiesen.
Zuletzt wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) vom 28. Juni 2022 (BGBl. I, S. 938) die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Arbeitsbefreiungstagen zur Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen nach § 9 PflegeZG bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Anpassungen wurden mit dem Bezugsrundschreiben vom 6. Juli 2022 ("Corona XV") umgesetzt.
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I, S. 1454) wird § 45 Abs. 2a SGB V zum 1. Januar 2023 dahingehend angepasst, dass sozialversicherungspflichtig Beschäftigte für das Jahr 2023 für jedes Kind einen Anspruch auf Krankengeld für längstens 30 Arbeitstage (für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage) haben, wenn ein Betreuungsbedarf besteht, weil ein Kind unter 12 Jahren erkrankt ist. Darüber hinaus besteht der Anspruch über den 23. September 2022 hinaus befristet bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch dann, wenn u. a. Einrichtungen zur Betreuung von Kindern aufgrund von pandemiebedingten Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. Diese Regelung wird dementsprechend nahtlos verlängert.
Zudem wurde die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Arbeitsbefreiungstagen zur Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen nach § 9 PflegeZG bis zum 30. April 2023 verlängert.
Das Bezugsrundschreiben vom 6. Juli 2022 (Az. D5-31001/7#54, D2-30106/28#4) wird aufgehoben und durch dieses ersetzt.
A. Ergänzende Klarstellungen zum Rundschreiben vom 16. März 2020 (Az.: D2-30106/24#3, D5-31002/17#9) [unverändert]
Hinsichtlich des Rundschreibens vom 16. März 2020 werden folgende Klarstellungen bzw. Ergänzungen vorgenommen:
Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Abs. 2 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (SUrlV) bzw. eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD von insgesamt bis zu zehn Arbeitstagen auf Grundlage des Rundschreibens kann zeitlich befristet bis einschließlich 9. April 2020 auch in folgenden Fällen gewährt werden:
- zum Zwecke der Kinderbetreuung für Kinder mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind, unabhängig von deren Alter,
- zum Zwecke der Betreuung von nahen pflegebedürftigen Angehörigen i. S. d. § 7 Abs. 3 PflegeZG bei einer Schließung der voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung in Reaktion auf die Ausbreitung von "COVID-19".
Die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens sind vorrangig zu nutzen. Die Dienststellen können bei ihrer Entscheidung über die Gewährung von bezahltem Sonderurlaub bzw. einer bezahlten Arbeitsbefreiung positive Arbeitszeitsalden (Mehrarbeit-, Überstunden und Gleitzeitguthaben) berücksichtigen und bezahlten Sonderurlaub bzw. eine bezahlte Arbeitsbefreiung für die hier ergänzten Fälle wie auch für die im Rundschreiben aufgeführten Fälle erst dann gewähren, wenn derartige Guthaben abgebaut sind.
B. Regelungen ab dem 10. April 2020 zur notwendigen Kinderbetreuung bei Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und zur erforderlichen Pflege naher Angehöriger bei Schließung der Pflegeeinrichtung
1. Ansprüche auf Grundlage des § 56 Abs. 1a IfSG und die entsprechende Anwendung auf den Tarif- und Beamtenbereich
Das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 sieht keine Verlängerung des § 56 Abs. 1a IfSG vor. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG endete demnach mit Ablauf des 23. September 2022. Zeitgleich entfallen die diesbezüglich für Tarifbeschäftigte des Bundes im Wege der Corona-Rundschreiben erlassenen Regelungen zur Umsetzung der bezah...