Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (sog. unständige Entgeltbestandteile) werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative). Dies sind in der Regel Entgeltbestandteile, die bei der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung in die Berechnung des Tagesdurchschnitts einfließen (siehe Klammerzusatz in § 7 Abs. 1 Satz 1 mit Hinweis auf § 21 Satz 2 TVöD). Die nachstehende Aufzählung ist nicht abschließend:

  • Überstundenentgelte (Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD und Stundenentgelt nach § 43 Abs. 1 Satz 2 TVöD-BT-V),
  • Zeitzuschläge (§ 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD),
  • Entgelte für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienste (§ 8 Abs. 3 und 4 TVöD),
  • Zulagen für nicht ständige Wechselschicht-/Schichtarbeit (§ 8 Abs. 5 und 6 TVöD) oder
  • Erschwerniszuschläge (§ 19 TVöD).

Diese Ausnahme ist bei Altersteilzeitarbeit in Form des Blockmodells von Bedeutung, weil hier die gesamte während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit schon in der ersten Hälfte erbracht wird und anschließend in der zweiten Hälfte nach Maßgabe des § 7 eine bezahlte Freistellung erfolgt (siehe § 6 Abs. 3 Buchst. a). Demzufolge werden diese Entgeltbestandteile bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen im Blockmodell nicht halbiert, sondern in der Arbeitsphase in der vollen, erarbeiteten Höhe ausgezahlt; für die Freistellungsphase bleibt folglich kein derartiger Zahlbetrag mehr übrig.

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