Bei Einmalzahlungen, die jährlich wiederkehren, sind für die Umsetzung der Spiegelung grundsätzlich keine besonderen Aufzeichnungen erforderlich, da diese auch in der Freistellungsphase gemäß den tariflichen Vorschriften weitergezahlt werden (z. B. Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD).

Eine Ausnahme gilt lediglich für den Fall, dass der Übergang von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase so vereinbart wird, dass eine wiederkehrende Einmalzahlung in der Arbeitsphase einmal mehr gezahlt wird als in der Freistellungsphase. Dann ist durch gesonderte Aufzeichnung festzuhalten, dass dieser "überzählige" Anspruch in das dynamische Wertguthaben eingeht (s. u. Ziffer 6.3.2.3). Die Auszahlung des Wertguthabens für die wiederkehrenden Einmalzahlungen erfolgt nur insoweit im Wege einer Durchschnittsberechnung, als das Wertguthaben auf dem "überzähligen" Anspruch beruht.

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