Einmalzahlungen, die nach speziellen tarifvertraglichen Regelungen während der Altersteilzeit in vollem Umfang gezahlt werden (z. B. Jubiläumsgeld nach § 23 Abs. 2 Satz 2 TVöD oder Leistungsprämie nach § 18 [Bund] TVöD i. V. m. § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund), sind vom Halbierungsgrundsatz ausgenommen.

Beispiele zum Spiegelbildprinzip

Beispiel 1
Zu 6.3.2.2 "Einmalzahlungen"

Zu a) Wiederkehrende Einmalzahlungen

Variante 1 (gleiche Anzahl von Einmalzahlungen)

Altersteilzeit im Blockmodell über eine Gesamtdauer von 48 Monaten (Arbeitsphase vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 und Freistellungsphase vom 01.01.2013 bis 31.12.2014). In die Arbeits- und Freistellungsphase fallen jeweils zwei Jahressonderzahlungen nach § 20 TVöD (Arbeitsphase 11/2011 und 11/2012 und Freistellungsphase 11/2013 und 11/2014). Der durch die Vorleistung in der Arbeitsphase erarbeitete Anspruch auf die "zweite Hälfte" des Arbeitsentgelts kommt in der Freistellungsphase zur Auszahlung. Für die Umsetzung der Spiegelung sind hier keine besonderen Aufzeichnungen erforderlich. Die zeitanteilige Jahressonderzahlung wird in der Freistellungsphase gemäß den tariflichen Vorschriften des § 20 TVöD einfach weitergezahlt.

Variante 2 ("überzählige" Einmalzahlung in Freistellungsphase)

01.01.2011 bis 30.06.2013 und Freistellungsphase vom 01.07.2013 bis 31.12.2015). In die Arbeitsphase fallen nur zwei Jahressonderzahlungen nach § 20 TVöD (11/2011 und 11/2012), in die Freistellungsphase hingegen drei (11/2013, 11/2014 und 11/2015). Bei der Spiegelung geht es um den Ausgleich des Anspruchs auf die "zweite Hälfte" des Arbeitsentgelts, das durch die Vorleistung bereits in der Arbeitsphase erarbeitet wurde. Soweit in der Freistellungsphase mindestens die gleiche Anzahl an Jahressonderzahlungen zusteht wie in der vorangegangenen Arbeitsphase, sind für die Umsetzung der Spiegelung keine besonderen Aufzeichnungen erforderlich. Auch hier kann die zeitanteilige Jahressonderzahlung in der Freistellungsphase einfach gemäß den tariflichen Vorschriften des § 20 TVöD weitergezahlt werden.

Variante 3 ("überzählige" Einmalzahlung in Arbeitsphase)

Altersteilzeit im Blockmodell über eine Gesamtdauer von 60 Monaten (Arbeitsphase 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2013 und Freistellungsphase vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2016). In die Arbeitsphase fallen drei Jahressonderzahlungen nach § 20 TVöD (11/2011, 11/2012 und 11/2013), in die Freistellungsphase hingegen nur zwei (11/2014 und 11/2015). Für die Umsetzung der Spiegelung sind hier gesonderte Aufzeichnungen erforderlich, jedoch nur in Bezug auf die "überzählige" dritte Jahressonderzahlung in der Arbeitsphase. Diese wurde in der Arbeitsphase trotz Vollarbeit lediglich zeitanteilig vermindert gezahlt. Die "zweite Hälfte" der Jahressonderzahlung 11/2013 fließt daher in das dynamische Wertguthaben und somit die Durchschnittsberechnung ein (s. o. Ziffer 6.3.2.3). Die Auszahlung des Wertguthabens in der Freistellungsphase erfolgt dann ratierlich als Monatsdurchschnittsbetrag. Die ersten beiden Jahressonderzahlungen aus der Arbeitsphase hingegen sind durch die beiden regulären Jahressonderzahlungen in der Freistellungsphase abgedeckt, so dass insoweit keine besonderen Aufzeichnungen erforderlich sind.

Zu b) Nicht wiederkehrende Einmalzahlungen

Siehe Beispiel 2 zu 6.3.2.3 "Durchschnittsberechnung"

Beispiel 2
Zu 6.3.2.3 "Durchschnittsberechnung"
Hinweis

Das folgende Beispiel für die Durchschnittsberechnung berücksichtigt nur den heute bereits bekannten 3. Schritt der allgemeinen Entgeltanpassung aus der Tarifrunde 2010/2011, der 08/2011 erfolgen wird. Sofern nach dem 29.02.2012 (= Ende der Laufzeit der Tarifeinigung vom 27. Februar 2010) allgemeine Entgeltanpassungen vereinbart werden, wäre die dynamischen Entgelte entsprechend fortzuentwickeln (zum dynamischen Wertguthaben s. o. Ziffer. 6.3.2.4).

A. Sachverhalt

Altersteilzeit im Blockmodell über eine Gesamtdauer von 60 Monaten (Arbeitsphase 01.07.2011 bis 31.12.2013 und Freistellungsphase vom 01.01.2014 bis 30.06.2016).

I. Laufende Entgelte

  ab 01.01.2011 ab 01.08.2011
  bisher ATZ bisher ATZ
Tabellenentgelt (E 10 Stufe 5) 3.701,04 EUR 1.850,52 EUR 3.719,55 EUR 1.859,78 EUR
Technikerzulage 23,01 EUR 11,51 EUR unverändert
Vermögenswirksame Leistung 6,65 EUR 3,33 EUR unverändert

Für die letzten drei Kalendermonate der Arbeitsphase besteht Anspruch auf eine persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TVöD. Vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 werden daher insgesamt 414,78 EUR (= 138,28 EUR x 3 Monate) gezahlt.

In den ersten 24 Kalendermonaten der Arbeitsphase wird die/der Beschäftigte nach einem Schichtplan eingesetzt, der die Voraussetzungen der Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 TVöD erfüllt. Vom 01.07.2011 bis 30.06.2013 werden daher ständige Schichtzulagen nach § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD in Höhe von insgesamt 480,00 EUR (= 20 EUR x 24 Monate) gezahlt.

II. Einmalzahlungen

a) Jährlich wiederkehrende Einmalzahlungen

In die Arbeitsphase fallen drei Jahressonderzahlungen nach...

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