Das BAG[1] hat entschieden, dass Schulhausmeister kraft Direktionsrecht an mehreren Schulen eingesetzt werden können; ein Grundsatz "Ein Schulhausmeister – Eine Schule" existiert nicht.

Im konkreten Sachverhalt hatte der Arbeitgeber im Rahmen einer Organisationsuntersuchung festgestellt, dass der Bedarf an der Schule, an der der Kläger beschäftigt war, nur für 0,7 Stellen besteht. Der Arbeitgeber wies daher mit Beteiligung des Personalrates an, dass der Kläger auch an einer zwei Kilometer entfernten Schule tätig wird.

Das BAG hatte festgestellt, dass das Weisungsrecht der Beklagten arbeitsvertraglich nicht eingeschränkt war; der Arbeitsort habe sich nicht auf die bisherige Schule konkretisiert. Der Weisung des Arbeitgebers stehen der TVöD – V sowie der TVöD – NRW und die als Anhang zu Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 TVöD – NRW vereinbarten Richtlinien nicht entgegen; ein Grundsatz, wonach ein Schulhausmeister jeweils nur für eine Schule zuständig sein kann, kann nicht entnommen werden. Der TVöD – V befasst sich nicht mit den Aufgaben eines Schulhausmeisters. Er verweist in Anlage D.9 hinsichtlich der den Schulhausmeistern obliegenden Aufgaben auf landesbezirkliche Tarifverträge, die unter Anwendung des Abschnitts A des Anhangs zu § 9 TVöD-V getroffen werden können. Auch der TVöD – NRW gibt nicht vor, dass ein Schulhausmeister nur an einer Schule eingesetzt werden darf. Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 TVöD – NRW umschreibt allgemein die Arbeitspflichten eines Schulhausmeisters. Dieser hat die mit dem Schulbetrieb sowie mit der Benutzung der Räumlichkeiten für nichtschulische Zwecke üblicherweise zusammenhängenden Arbeiten zu verrichten; eine Regelung zum Arbeitsort stellt dies nicht dar.

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