BAG, Urteil v. 24.5.2018, 6 AZR 116/17
Ein Schulhausmeister kann grundsätzlich kraft Direktionsrechts an einer 2. Schule eingesetzt werden.
Sachverhalt
Der Kläger ist bei der beklagten Stadt beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag war vereinbart, dass er als Hausmeister (Hallenwart) für die S-Sporthalle eingestellt sei. Die Übertragung der Hausmeistertätigkeit für ein weiteres Gebäude blieb jedoch vorbehalten. Zudem war die Geltung des TVöD-V vereinbart sowie der Landesbezirkliche Tarifvertrag vom 19.12.2006 zum TVöD im Bereich des KAV Nordrhein-Westfalen (TVöD-NRW). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD-V beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. Sonderregelungen für Hausmeisterinnen/Hausmeister, in deren Tätigkeit – wie im Fall des Klägers – regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, enthalten Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 5 TVöD-NRW, wonach die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten 46,75 Stunden wöchentlich nicht überschreiten darf. Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 1 TVöD-NRW bestimmt die dem Schulhausmeister obliegenden Aufgaben. Ob und in welchen Umfang der Schulhausmeister diese zu verrichten hat, ergibt sich gem. Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 TVöD-NRW im Zweifel aus den jeweiligen Anordnungen des Arbeitgebers.
In den Jahren 2011 und 2012 führte die Beklagte eine Organisationsuntersuchung bzgl. des Stellenbedarfs der Hausmeisterdienste an ihren Schulen durch. Die Organisationsuntersuchung kam zu dem Ergebnis, dass am R-Gymnasium, an dem der Kläger ausschließlich tätig war, Bedarf für eine 0,7-Stelle bestehe. Für die ca. 2 Kilometer entfernte Gesamtschule G (GS), die ebenfalls von einem in Vollzeit tätigen Hausmeister betreut wurde, ergab die Organisationsuntersuchung einen Bedarf von 1,24 Stellen. Aufgrund dessen wies die Beklagte den Kläger in – mit Beteiligung des Personalrats – erstellten Dienstplänen an, jeweils montags und mittwochs zwischen 13:30 Uhr und 16:30 Uhr als Hausmeister an der GS tätig zu werden.
Hiergegen wandte sich der Kläger.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das Gericht entschied, dass die auf § 106 GewO, § 4 Abs. 1 TVöD-V beruhende Weisung der Beklagten, dass der Kläger montags und mittwochs zwischen 13:30 Uhr und 16:30 Uhr an der GS Tätigkeiten eines Schulhausmeisters zu verrichten habe, wirksam sei. Nach Auffassung des BAG war vorliegend das Weisungsrecht der Beklagten, dem Kläger für einen Teil seiner Arbeitszeit Hausmeistertätigkeiten an einer anderen Schule als dem RTG zuzuweisen, nicht arbeitsvertraglich beschränkt; denn entgegen der Annahme des Klägers war diese Bestimmung nicht so zu verstehen, dass sich seine Hausmeistertätigkeit auf eine Schule beschränkt und es sich dabei um das RTG handelt.
Das Gericht führte hierzu aus, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag der Parteien um einen im öffentlichen Dienst üblichen Musterarbeitsvertrag mit AGB handele. Jedenfalls stelle aber § 1 des Arbeitsvertrags eine sog. Einmalbedingung gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB dar. Dessen Inhalt sei nach dem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Und hiernach sei, so das BAG, § 1 nicht konstitutiv und das Weisungsrecht nicht eingeschränkt; denn die Bestimmung sei nicht so zu verstehen, dass sich die Hausmeistertätigkeit auf eine Schule beschränke; auch müsse sich das weitere Gebäude nicht auf dem gleichen Schulgelände befinden, sondern könne auch ein Gebäude eines anderen Schulstandorts sein. Auch genüge allein die Nichtausübung des Direktionsrechts durch die Beklagte über einen längeren Zeitraum nicht für die Annahme einer Konkretisierung auf einen Standort.
Der vorliegenden Weisung stehen nach Auffassung des BAG auch nicht der TVöD-V sowie der TVöD-NRW und die als Anhang zu Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 TVöD-NRW vereinbarten Richtlinien entgegen, da sich diesen Regelungen – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht entnehmen lässt, dass ein Schulhausmeister jeweils nur für eine Schule zuständig sein könne: Der TVöD-V befasse sich gar nicht mit Aufgaben eines Schulhausmeisters und der TVöD-NRW gebe ebenso wenig vor, dass ein Schulhausmeister nur an einer Schule eingesetzt werden dürfte. Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 TVöD-NRW umschreibe auch nur allgemein die Arbeitspflichten, stelle jedoch keine Reglung zum Arbeitsort auf. Einen Grundsatz, wonach ein Schulhausmeister nur für eine Schule tätig werden könne, gebe es nicht.
Auch die tariflichen Arbeitszeitregelungen stehen grundsätzlich einem Einsatz an einer anderen Schule nicht entgegen. Es dürfen lediglich bei den Einsatzzeiten des Klägers die zulässigen Grenzen nicht überschritten werden.
Nach Auffassung des Gerichts wahrte die streitgegenständliche Direktionsrechtsmaßnahme auch die Grenzen billigen Ermessens gem. § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB; denn die Beklagte hatte ihr Interesse an einem wirtschaftlichen Einsatz der Arbeitskraft des Klägers und dem Ausgleich der Unterversorgung der GS angemessen gegen die Interessen des Klägers, nur an einer Schule tätig zu we...