Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeitreduzierung 10 Tage pro Monat. Inhalt der Berufungsbegründung. Voraussetzungen für Arbeitszeitreduzierung. Dreistufige Prüfungsreihenfolge
Leitsatz (redaktionell)
Vermeintliche Ungerechtigkeiten im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung und der Urlaubsplanung sind kein betrieblicher Grund i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG.
Normenkette
TzBfG § 8; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.05.2013; Aktenzeichen 19 Ca 6421/12) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Mai 2013, 19 Ca 6421/12, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um Arbeitszeitreduzierung bei Freistellung jeweils an den ersten zehn Tagen der Monate Januar, Mai, Juni, August und Oktober und jeweils an den letzten zehn Tagen der Monate April, Juli, September und Dezember. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 168 bis 169R d.A.).
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 07. Mai 2013 verkündetes Urteil stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe dem Teilzeitverlangen der Klägerin entgegenstehende betriebliche Gründe nicht hinreichend dargelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 170 bis 173R d.A.).
Gegen dieses ihr am 18. Juni 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. Juli 2013 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 07. August 2013 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 19. September 2013 am 19. September 2013 begründet.
Sie hält daran fest, dem Teilzeitbegehren der Klägerin stünden betriebliche Gründe entgegen, und meint, solche auch bereits erstinstanzlich dargelegt zu haben. Insbesondere habe sie ausgeführt, dass die von ihr gemäß § 3 Abs. 1 BV Teilzeit vorgehaltenen maximal sechzig Beschäftigungsjahre für monatsreduzierte Teilzeit bereits durch die bei ihr erfolgte Teilzeitvergabe verbraucht seien, was dazu führe, dass aufgrund der zusätzlichen Teilzeitanträge wie dem vorliegenden mehr Beschäftigungsjahre benötigt würden, als vorgesehen und planerisch verkraftbar, und darauf hingewiesen, dass eine Personalaufstockung vor dem Hintergrund der Knappheit an Nachwuchsflugzeugführern und der hohen Kosten weder möglich noch zumutbar sei. Sie verweist darauf, erstinstanzlich dargelegt zu haben, dass die Fixierung der freien Tage einen erheblichen Mehraufwand für ihre Planung bedeute, und meint, mit der erstinstanzlich eingereichten Anlage B 5 dargelegt zu haben, in welchen Monaten eine Bereederung der Flugzeuge an den Monatsanfängen und Monatsenden bereits nicht sichergestellt werden könne. Aufgrund der eingeschränkten Planbarkeit der Klägerin auch gerade im Hinblick auf nahezu alle in Betracht kommenden sog. PT-Touren ergebe sich unmittelbar, dass die Einsetzbarkeit der Klägerin zu Lasten der anderen Mitarbeiter (in Vollzeit) im Hinblick auf den Einsatz für PT-Touren eingeschränkt sei, zumal die ersten und letzten Tage eines Monats bei Urlaubsanträgen sehr begehrt seien. Hinzu komme, dass die Klägerin in jedem Jahr sowohl über Weihnachten als auch über Silvester und Neujahr von der Arbeit befreit und nicht an das Vergabeverfahren nach der BV Grundsätze zur Urlaubsvergabe gebunden wäre, ihren sog. Hauptwunsch nicht für die Weihnachtsfeiertage verbrauchen müsse und diesen in die anderen Ferienzeiten legen könne, wobei andere Arbeitnehmer, die mittels sog. Hauptwunsches die Weihnachtsfeiertage requesteten, diese Möglichkeit nicht mehr hätten. Es sei offensichtlich, dass dies zu Ungerechtigkeiten innerhalb des Flugbetriebs führe. Sie meint, mit der erstinstanzlich eingereichten Übersicht der Urlaubsplanung auf dem Muster A 320 in München dargelegt zu haben, dass ein Engpass nicht nur über die Weihnachtsfeiertage, sondern auch in den Monaten, Juni, Juli und August gegeben sei. Es sei offensichtlich, dass sich die Situation bei Gewährung der von der Klägerin beantragten Teilzeit noch weiter verschärfen würde. Sie ergänzt ihren Vortrag um Zahlen für das Jahr 2013 und trägt vor, von den in München stationierten 328 Kapitänen A 320 hätten 194 in der Request-Phase im Sommer 2012 mit dem Weihnachtswunsch bzw. dem Hauptwunsch für die Zeitraum Weihnachten/Silvester 2013 Urlaub beantragt, wobei 131 eine Absage aus Kapazitätsgründen erhalten hätten.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Mai 2013, 19 Ca 6421/12, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags, behauptet, die Beklagte habe für 2013 keinen Mehrbedarf an Kapitänen, auch nicht für das Muster A 320, rechne viel...