Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen heimlicher Aufzeichnung eines Personalgesprächs
Leitsatz (redaktionell)
Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs ist grundsätzlich geeignet, sowohl eine ordentliche verhaltensbedingte als auch eine außerordentliche Kündigung "an sich" zu rechtfertigen.
Orientierungssatz
Rechtmäßige außerordentliche Kündigung wegen heimlich aufgezeichneten Personalgesprächs
Normenkette
BGB §§ 626, 626 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 22.11.2016; Aktenzeichen 18 Ca 4002/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2016 - 18 Ca 4002/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, die Entfernung von Abmahnungen, die Weiterbeschäftigung des Klägers und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Der am xx. xx 19xx geborene Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 31. Mai 1990 (vgl. Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 22. August 2016, Bl. 59, 60 d.A.) seit dem 01. Juni 1990 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme nach dem Regelwerk des Bundesangestelltentarifvertrages, das mit Wirkung vom 01. Oktober 2005 durch das Regelwerk des TVöD - F (VKA) ersetzt wurde. Der Kläger war zuletzt in der Abteilung -Y1- als Z beschäftigt. Der Kläger war eingruppiert in die Entgeltgruppe E 09, Entgeltstufe 5 des TVöD - F (VKA) und hatte einen monatlichen Bruttoverdienst von 3.872,45 €.
Der Kläger wurde mit Schreiben vom 25. November 2015 (vgl. Bl. 10, 11 d.A. bzw. Anlage B 2 zum Klageerwiderungsschriftsatz vom 22. August 2016, Bl. 61, 62 d.A.) eine Abmahnung erteilt, da er in einer E-Mail vom 23. November 2015, gerichtet an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten A, den Leiter der -Y- und die Leiterin des -Y2-, Kollegen als "Low-Performer-Burnout und faule Mistkäfer" bezeichnet hatte. Wegen des Inhalts wird auf die Anlage B 3 zum Klageerwiderungsschriftsatz vom 22. August 2016, Bl. 63, 64 d.A., verwiesen. Die Abmahnung wurde dem Kläger am 21. Dezember 2015 vorgelegt; er verweigerte die Annahme.
Des Weiteren wurde der Kläger mündlich am 17. März 2016 wegen eines Vorfalls vom 20. Februar 2016 durch den Leiter Personalmanagement -Y-, D, zweifach abgemahnt. Der Kläger soll am 20. Februar 2016 seine Kolleginnen E und F als "faule Schweine" und "Low-Performer" bezeichnet haben und E bedroht haben, indem er die räumliche Distanz derart verringert habe, dass er "Gesicht-zu-Gesicht" gegenüber E stand. Auf deren Frage: "Willst du mir drohen?" soll der Kläger mit "Ja" geantwortet haben. Aufgrund dieses Vorfalls wurde das Personalgespräch am 17. März 2016 geführt. An diesem Gespräch nahm besagter Leiter des Personalmanagements -Y-, D, teil, weiter G, Leitung -Y3-, weiter C, Leitung -Y2-, weiter H, Personalreferentin, und ein Betriebsratsmitglied. Aufgrund E-Mails des Klägers vom 30. Mai 2016 (vgl. Anlage B 6 zum Klageerwiderungsschrift vom 22. August 2016, Bl. 80, 81 d.A.) erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger das Personalgespräch mit seinem Smartphone aufgenommen hat. Die Beklagte leitete daraufhin das Kündigungsverfahren ein unter Anhörung des bei ihr gebildeten Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist von sechs Monaten zum Quartalsende gemäß Schreiben vom 03. Juni 2016 (vgl. Anlage B 4 zur Klageerwiderungsschrift vom 22. August 2016, Bl. 65 ff. d.A.). Der Betriebsrat teilte mit Schreiben vom 06. Juni 2016 (vgl. die Anlage B 5 zur Klageerwiderungsschrift vom 22. August 2016, Bl. 79 d.A.)mit, dass er zur beabsichtigten Kündigung keine Stellungnahme abgeben wird. Daraufhin sprach die Beklagte mit Schreiben vom 07. Juni 2016 (Bl. 20, 21 d.A.) eine außerordentliche und fristlose, hilfsweise eine außerordentliche Kündigung mit einer Auslaufrist von sechs Monaten zum Quartalsende aus. Das Kündigungsschreiben ist dem Kläger am selben Tag zugegangen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 14. Juni 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 29. Juni 2016 zugestellten Klage.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass die Kündigung der Beklagten vom 07. Juni 2016 nach § 626 Abs. 1 BGB bzw. § 15 Abs. 3 S. 2 KSchG, der Kläger war als Bewerber für die Betriebsratswahl vorgeschlagen (vgl. Anlage K 7 zur Klageschrift vom 09. Juni 2016, Bl. 24 d.A.), rechtmäßig ist und das Arbeitsverhältnis mit Zugang der Kündigungserklärung beendet hat. Der Kläger habe seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) durch die heimliche Aufnahme eines zwischen ihm und seinen Vorgesetzten geführten Personalgesprächs erheblich verletzt. Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs sei grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung "an ...