1. Hinausschieben des Beamten-Ruhestands

    1. Regulärer Eintritt in den Ruhestand

      Wann Bundesbeamte regulär, d. h. durch Erreichen der Regelaltersgrenze (kraft Gesetzes) in den Ruhestand treten, ist wie folgt geregelt:

      • Ausgangspunkt ist § 51 BBG: Gemäß § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG treten Bundesbeamte grundsätzlich mit Ablauf desjenigen Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr erreichen (Regelaltersgrenze). Diese Regelaltersgrenze von 67 Jahren wurde durch das DNeuG[1] neu eingeführt. Sie gilt für solche Beamte, die 1964 und später geboren sind.
      • Für 1963 und früher geborene Beamte enthält § 51 Abs. 2 BBG eine Übergangsvorschrift. Danach gilt:
      • Beamte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze (wie bisher) bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

         
        Geburtsjahr Anhebung um Monate Regelaltersgrenze
            Jahr Monat
        1947 1 65 1
        1948 2 65 2
        1949 3 65 3
        1950 4 65 4
        1951 5 65 5
        1952 6 65 6
        1953 7 65 7
        1954 8 65 8
        1955 9 65 9
        1956 10 65 10
        1957 11 65 11
        1958 12 66 0
        1959 14 66 2
        1960 16 66 4
        1961 18 66 6
        1962 20 66 8
        1963 22 66 10
      • Eine Spezialvorschrift gilt für Vollzugsbeamte bei der Bundespolizei. Für sie bestimmt § 5 Abs. 1 BPolBG, dass sie grundsätzlich mit Ablauf desjenigen Monats in den Ruhestand treten, in dem sie ihr 62. Lebensjahres vollenden. § 5 Abs. 2 BPolBG enthält auch für diese Beamtengruppe Übergangsvorschriften.
      • Weitere Spezialvorschriften finden sich in § 51 Abs. 3 BBG für Beamte im Feuerwehrdienst der Bundeswehr und in § 5 Abs. 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst.
    2. Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

      Soll nun der Eintritt in den Ruhestand (trotz Erreichens der Regelaltersgrenze) hinausgeschoben, der aktive Dienst des Beamten also über die individuelle Regelaltersgrenze hinaus verlängert werden (materiellrechtlich geregelt in § 53 BBG), so ist diese Entscheidung mitbestimmungspflichtig nach § 78 Abs. 1 Nr. 8 BPersVG.

      Diese Mitbestimmungspflicht bezweckt einerseits den Schutz der individuellen Interessen des betroffenen Beamten, andererseits den Schutz der Interessen der übrigen Beschäftigten, die durch die Fortbeschäftigung dieses Beamten nicht benachteiligt werden sollen[2] (keine Vorzugsbehandlung einzelner Beamter, keine Verhinderung einer gesunden Personalfluktuation[3]).

      Folgende Fälle des Hinausschiebens des Ruhestands-Eintritts sind zu unterscheiden[4]:

      • § 53 Abs. 1 BBG: Auf Antrag des Beamten nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG kann der Eintritt in den Ruhestand um bis zu 3 Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und der Antrag spätestens 6 Monate vor dem (regulären) Eintritt in den Ruhestand gestellt wurde, Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu 3 Jahre hinausgeschoben werden, § 53 Abs. 1 Satz 3 BBG). Besondere Altersgrenzen gelten etwa für Beamte im Feuerwehrdienst der Bundeswehr gemäß § 51 Abs. 3 BBG oder für Vollzugsbeamte bei der Bundespolizei gemäß § 5 Abs. 2 BPolBG. Dass das Hinausschieben auf einen Antrag des Beamten zurückgeht, lässt die Mitbestimmungsbedürftigkeit nicht entfallen - erstens, um eine Übervorteilung des Beamten zu verhindern, und zweitens, weil der Mitbestimmungstatbestand auch den Schutz der übrigen Beschäftigten bezweckt.
      • § 53 Abs. 2 BBG: Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung des Beamten um höchstens 3 Jahre hinausgeschoben werden, wenn die Dienstgeschäfte nur durch diesen Beamten fortgeführt werden können und die Arbeitszeit des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze (s.o.).
      • § 53 Abs. 4 BBG: Auf Antrag des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens 2 Jahre hinausgeschoben werden. Das gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens 2 Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens 2 Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. Sie muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine Bewilligung nach § 9 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung ist nicht möglich. Der Antrag ist spätestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll.
    3. Mitbestimmungsbedürftig ist nur das Hinausschieben (nicht deren Ablehnung)

      Mitbestimmungsbedürftig ist nicht nur das erstmalige Hinausschieben, sondern auch jedes weitere Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand.[5]

      Nicht mitbestimmungsbedürftig ist dagegen die Ablehnung eines Antrags des Beamten, seinen Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben (der Wo...

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