BAG, Urteil vom 4.7.2024, 6 AZR 3/24
Leitsatz (amtlich)
Zur Bestimmung der Höhe der Corona-Sonderzahlung nach § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29.11.2021 (TdL) ist im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell der Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zugrunde zu legen. Dabei gilt für die gesamte Zeit im Blockmodell eine einheitliche Teilzeitquote, auch wenn die Arbeitszeit in der Anspar- und der Freistellungsphase ungleichmäßig verteilt ist.
Sachverhalt
Die Klägerin ist seit dem Jahr 1997 beim beklagten Land als Grundschullehrerin beschäftigt. Die Parteien hatten sich im November 2019 auf eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell geeinigt. Aufgrund der Corona Pandemie hatten die TdL und der dbb beamtenbund und tarifunion Ende November 2021 den Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung) geschlossen. Deshalb zahlte im Februar 2022 das beklagte Land an die Klägerin eine Corona-Sonderzahlung i. H. v. 533,91 EUR. Die Höhe errechnete die Beklagte auf der Grundlage des Teilzeitumfangs von 11,5/28 Wochenstunden, woraus sich eine anteilige Zahlung von 41,07 % ergab.
Die Klägerin, die sich seit August 2022 in der Freistellungsphase der Teilzeit im Blockmodell befand, verlangte eine weitere Corona-Sonderzahlung in einer Gesamthöhe von 1.067,82 EUR. Sie vertrat die Auffassung, dass der Berechnung der Umfang ihrer am Stichtag des 29.11.2021 tatsächlich ausgeübten Tätigkeit von 23 Wochenstunden zugrunde zu legen sei; denn sie sei in der Ansparphase der Teilzeit im Blockmodell mit ihrer Arbeitsleistung im Hinblick auf die sich anschließende Freistellungsphase in Vorleistung getreten, da während der Ansparphase ein Wertguthaben erarbeitet werde, in das die Hälfte aller Entgeltbestandteile einfließe, die dem Arbeitnehmer während der Arbeitsphase zustünden, was auch Einmalzahlungen umfasse, während die andere Hälfte in das Wertguthaben einfließe.
Die Entscheidung
Während die Vorinstanzen der Klage stattgegeben hatten, hatte die Klage vor dem BAG keinen Erfolg.
Das BAG führte hierzu aus, dass der TV Corona-Sonderzahlung auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme zwar Anwendung fände, so dass die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung habe. Allerdings sei entgegen der Auffassung des LAG der Berechnung nicht die verdiente durchschnittliche Entgelthöhe zugrunde zu legen; denn § 2 Abs. 2 TV Corona-Sonderzahlung ordne die entsprechende Geltung des § 24 Abs. 2 TV-L an, so dass Teilzeitbeschäftigte die Corona-Sonderzahlung nur in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Und nach § 2 Abs. 2 Satz 3 TV Corona-Sonderzahlung seien hierbei die Verhältnisse am 29.11.2021 zugrunde zu legen. Somit komme nach Auffassung des BAG durch diesen Wortlaut der Bestimmung unmissverständlich der Wille der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass der Berechnung des Anspruchs weder der tatsächliche Tätigkeitsumfang am Stichtag des 29.11.2021 – hier von 23 Wochenstunden – zugrunde zu legen sei, noch sei auf die "verdiente durchschnittliche Entgelthöhe zum Stichtag" abzustellen. Maßgeblich sei alleine die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit der Klägerin. Somit sei zur Bestimmung der Höhe der Corona-Sonderzahlung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell der Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zugrunde zu legen. Und für die gesamte Zeit im Blockmodell gelte eine einheitliche Teilzeitquote, auch wenn die Arbeitszeit in der Anspar- und der Freistellungsphase ungleichmäßig verteilt sei.