In die Durchschnittsberechnung fließen ein
- das monatliche Tabellenentgelt (§ 15) bzw. das Entgelt nach der individuellen Endstufe bei übergeleiteten Beschäftigten mit einem Vergleichsentgelt über dem Tabellenentgelt der Stufe 6, eine Vorweggewährung von Entgeltstufen (Sonderregelung für Krankenhäuser in § 17 Abs. 4.1 TVöD-K) ist zu berücksichtigen,
- die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (sog. ständige Entgeltbestandteile), z. B. Funktionszulagen, Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit, für vorübergehende Ausübung höherwertiger Tätigkeit, monatliche Pauschalen für Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaften,
- Besitzstandszulagen nach TVÜ, z. B. kinderbezogene Entgeltbestandteile (§ 11 TVÜ), Vergütungsgruppenzulagen (§ 9 TVÜ), sog. Überleitungsbesitzstandszulagen (Differenz zwischen dem Tabellenentgelt der Stufe 6 und der individuellen Endstufe),
- die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (sog. nicht ständige Entgeltbestandteile), z. B. Zeitzuschläge für Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagsarbeit, Entgelt für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, einschließlich der für tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft gezahlten Entgelte,
- das nach § 21 fortgezahlte Entgelt für Urlaub, Zusatzurlaub, Arbeitsbefreiung und Krankheit sowie für Heiligabend und Silvester (mit Ausnahme des Krankengeldzuschusses, näher unten, Ziffer 4.4 – Anspruch bei länger andauernder Krankheit).
Auch über- oder außertariflich gezahlte Entgeltbestandteile sind bei der Berechnung der Jahressonderzahlung einzubeziehen. Der Tarifvertrag hebt auf das "gezahlte monatliche Entgelt" ab, ohne zwischen tariflich zustehenden, im Ermessen des Arbeitgebers stehenden und über- oder außertariflichen Leistungen zu unterscheiden.
Unberücksichtigt bleiben nach § 20 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TVöD
- das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (Einzelheiten hierzu nachfolgend), in die Berechnungsbasis fließt jedoch das für "im Dienstplan vorgesehene Überstunden und Mehrarbeit" gezahlte Entgelt ein,
- Leistungszulagen, Leistungsprämien sowie Ertrags- und Erfolgsprämien.
Ebenfalls unberücksichtigt bleibt der Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 und 3 TVöD bzw. § 13 Abs. 1 TVÜ-VKA (Satz 3 der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2).
Die genannten Beträge sind zwar Entgelt für erbrachte Arbeit bzw. Leistungen im Rahmen der Entgeltfortzahlung, sie werden jedoch kraft ausdrücklicher Tarifregelung bei der Jahressonderzahlung nicht eingerechnet.
Das "zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt" bleibt grundsätzlich unberücksichtigt. Damit werden bei der Bemessung der Jahressonderzahlung nicht eingerechnet
- das Stundenentgelt für die tatsächlich geleistete Überstunde oder Mehrarbeitsstunde als solche, das auszuzahlen ist, wenn Freizeitausgleich nicht gewährt wird (Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 TVöD),
- der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD) und
alle weiteren Zuschläge (z. B. Zeitzuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit), die aufgrund der Überstunde bzw. Mehrarbeitsstunde angefallen sind.
Auch hinsichtlich dieser Zeitzuschläge handelt es sich um "zusätzliches Entgelt", das für Überstunden bzw. Mehrarbeit gezahlt wurde. Ohne die Ableistung der Überstunde bzw. Mehrarbeit wäre ein Anspruch auf diese Zeitzuschläge nicht entstanden. Die Regelung in § 20 Abs. 2 TVöD ist weit gefasst, sie schränkt die Nichtanrechnung nicht ein auf das Überstundenentgelt bzw. das Entgelt für Mehrarbeitsstunden als solches, sondern erfasst jegliches Entgelt, das aufgrund der Überstunde bzw. Mehrarbeit gezahlt wird.
Die Regelung, dass das für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt unberücksichtigt bleibt, gilt auch für entsprechende Überstunden-/Mehrarbeitsstundenpauschalen.
Einbeziehung von Rufbereitschaftseinsätzen bei der Jahressonderzahlung
Umstritten war, ob das für tatsächliche Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft zustehende Entgelt in die Berechnungsgrundlage für die Jahressonderzahlung einzubeziehen ist. Die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird mit dem "Entgelt für Überstunden" sowie etwaigen Zeitzuschlägen bezahlt. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TVöD bleibt "das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit)" bei der Bemessung der Jahressonderzahlung unberücksichtigt.
Diesbezüglich führte in der Praxis das Urteil des BAG vom 10.4.2013 zu der vergleichbaren Ausnahmeregelung in § 21 betreffend die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub zu großer Verunsicherung. Das BAG entschied:
"Wortlaut und Systematik des § 21 TV-L lassen keinen Raum, in das Referenzentgelt das für Zeiten der Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft geleistete Entgelt unabhängig davon einzustellen, ob es sich individuell um regelmäßige Arbeitszeit oder Überstunden handelt."
Di...