3.3.2.1 Anspruch auf Entgelt im gesamten Bemessungszeitraum
Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die im Bemessungszeitraum (Juli, August und September) gezahlten berücksichtigungsfähigen Entgelte der 3 Monate addiert und die so ermittelte Summe anschließend durch 3 geteilt (Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2, Satz 1).
Ein Beschäftigter leistet Arbeit an Wochenenden sowie Rufbereitschaft, weshalb das Entgelt monatlich in unterschiedlicher Höhe gezahlt wird. Er erhält (fiktive Werte) im Juli 2.000 EUR, im August 2.100 EUR und im September 2.200 EUR berücksichtigungsfähiges Entgelt. Die genannten Entgelte sind zu addieren (6.300 EUR) und anschließend durch 3 zu dividieren. Das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt beträgt 2.100 EUR.
Die geschilderte Berechnung gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs, also bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit und umgekehrt.
Im monatlichen Entgelt spiegelt sich der Beschäftigungsumfang wider. Wird innerhalb des Bemessungszeitraums für bestimmte Zeiten nur Teilzeitarbeit geleistet, so verringert sich die Jahressonderzahlung entsprechend.
Ein Vollzeitbeschäftigter der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 TVöD-VKA erhält im Juli und August 2022 ein Tabellenentgelt in Höhe von jeweils 3.468,21 EUR (Stand: Tabelle gültig ab 1.4.2022). Im September ist er nur noch mit der Hälfte der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten tätig und erhält ein zeitanteiliges Tabellenentgelt von 1.734,11 EUR. Das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt beträgt somit 2.890,18 EUR (3.468,21 + 3.468,21+ 1.734,11 = 8.670,53 EUR : 3 Kalendermonate).
3.3.2.2 Anspruch auf Entgelt nur für bestimmte Kalendertage im Bemessungszeitraum
Besonderheiten sind zu beachten, wenn der Beschäftigte nicht für alle Kalendertage im Bemessungszeitraum Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat. In diesen Fällen erfolgt die Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts auf der Basis der mit Entgelt belegten Kalendertage (vgl. Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2, Satz 2) wie folgt:
- Die in den Monaten Juli, August, September gezahlten berücksichtigungsfähigen Entgelte werden addiert,
- die so ermittelte Summe wird durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt, es wird also das durchschnittliche kalendertägliche Entgelt berechnet,
- anschließend wird der kalendertägliche Durchschnittsbetrag mit 30,67 multipliziert, der kalendertägliche Durchschnittsbetrag wird so wieder auf einen Kalendermonat hochgerechnet.
Der Multiplikator "30,67" für die Hochrechnung des kalendertäglichen Durchschnitts auf das durchschnittliche monatliche Entgelt ist in der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2, dort: Satz 2, tariflich festgelegt. Der Faktor ergibt sich, indem man die 92 Kalendertage des Regelbemessungszeitraums (Juli, August, September) durch 3 teilt.
Somit ergibt sich folgende Berechnungsformel:
Summe gezahltes berücksichtigungsfähiges Entgelt |
× 30,67 = ∅ Ø monatlich gezahltes Entgelt |
Anzahl der Kalendertage mit Entgeltanspruch |
|
Einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 8 Stufe 5 TVöD-VKA mit einem Tabellenentgelt von 3.518,19 EUR (Entgelttabelle gültig ab 1.4.2022 bis 29.2.2024) wurde für den Zeitraum vom 12. bis 26.9.2023 unbezahlter Sonderurlaub bewilligt, sodass im September an insgesamt 15 Kalendertagen kein Anspruch auf Entgelt besteht. Das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt während des Regelbemessungszeitraums von Juli, August, September beträgt somit:
3-Monats-Summe 3.518,19 + 3.518,19 + 1.759,10 ( 3.518,19 × 15/30) = 8.795,48 EUR
dividiert durch die Kalendertage mit Entgeltanspruch (31 + 31 + 15 = 77) = 114,23 EUR
kalendertäglicher Durchschnitt 114,23 EUR × 30,67 = 3.503,43 EUR.
Die Jahressonderzahlung beträgt somit 2.960,75 EUR (Bemessungsfaktor in EG 8: 84,51 % von 3.503,43 EUR).
Die dargestellte Berechnungsformel ist in allen Fällen anzuwenden, in denen während des Bemessungszeitraums zwar nicht durchgehend an allen Kalendertagen Anspruch auf berücksichtigungsfähiges Entgelt bestand, jedoch wenigstens für 30 Kalendertage Entgelt oder Entgeltfortzahlung geleistet wurde.
Besteht während des Regelbemessungszeitraums (Juli, August, September) an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, so ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich (Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2, dort: Satz 4). Einzelheiten und Beispiele hierzu finden Sie unten Ziffer 4.4 – Anspruch bei länger andauernder Krankheit).