Grundlage für die Bemessung der Jahressonderzahlung ist grundsätzlich das in den Monaten Juli, August, September gezahlte "monatliche Entgelt". Im Unterschied zu dem während des Regelbemessungszeitraums gezahlten Krankengeldzuschuss – der nach der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2, dort: Satz 3, unberücksichtigt bleibt – enthält der Tarifvertrag keine ausdrückliche Regelung zur Behandlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG.
Wie beim Krankengeldzuschuss wird auch beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ein Teil der Leistungen von 3. Seite erbracht (Krankengeld nach § 44 SGB IV und Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG), sodass eine Gleichbehandlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld mit dem Krankengeldzuschuss naheliegt. Es würde zu einem sachwidrigen – für die Beschäftigte nachteiligen – Ergebnis führen, wenn bei der Berechnung der Jahressonderzahlung nur der im Regelbemessungszeitraum gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld angesetzt würde. Für eine Gleichbehandlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld mit dem Krankengeldzuschuss spricht des Weiteren, dass eine Verminderung der Jahressonderzahlung nach der sog. Zwölftelungsregelung für beide Zeiten unterbleibt (§ 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2).
Zeiträume, in denen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt wurde, bleiben bei der Bemessung der Jahressonderzahlung unberücksichtigt. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist nur insoweit dem "Entgelt" gleichgestellt, als eine Zwölftelung der Jahressonderzahlung wegen Elternzeit im Kalenderjahr der Geburt unterbleibt (näher oben Ziffer 4.3.1). Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld stellt jedoch kein für die Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung berücksichtigungsfähiges Entgelt dar.
Besteht innerhalb des Regelbemessungszeitraums kein Anspruch auf Entgelt i. S. d. § 20 Abs. 2 oder wird Entgelt für weniger als 30 Kalendertage während des Bemessungszeitraums gezahlt, so ist maßgeblicher Ersatzbemessungszeitraum der letzte volle mit Entgelt belegte Kalendermonat (Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2, dort: Satz 4).
Für die Berechnung der Jahressonderzahlung nach Beendigung der Elternzeit ist ggf. auf das Entgelt vor Beginn der Elternzeit zurückzugreifen. Endet die Elternzeit nach dem 1.9. des Jahrs, erhält die/der Beschäftigte einen der Höhe nach von der Entgeltgruppe abhängigen Prozentsatz des im letzten Kalendermonat vor Beginn der Elternzeit bzw. vor Beginn des Mutterschutzes gezahlten Entgelts.