Wird der Beschäftigte im Anschluss an eine Ausbildung bei seinem Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis übernommen, so gilt Folgendes:
Auszubildende, die
- im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung
- von ihrem Ausbildenden
- in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und
- am 1.12. noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen,
erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem vorangegangenen Ausbildungsverhältnis (§ 14 Abs. 4 TVAöD-BT-BBiG bzw. TVAöD-BT-Pflege).
Der Ausgebildete wird unmittelbar nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses am 30.6. mit Wirkung ab 1.7. von seinem Ausbildenden in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Für die 6 vollen Kalendermonate, die noch im Ausbildungsverhältnis zurückgelegt wurden, ist Ausbildungsentgelt gezahlt worden.
- Die Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis wird nach § 20 TVöD um die vollen Kalendermonate mit Anspruch auf Ausbildungsentgelt vermindert. Das Ausbildungsentgelt ist kein Entgelt aus dem am 1.12. bestehenden Arbeitsverhältnis. Die Jahressonderzahlung steht damit i. H. v. 6/12 zu.
- Zusätzlich erhält der Beschäftigte gemäß § 14 Abs. 4 TVAöD eine anteilige Jahressonderzahlung von 6/12 aus dem Ausbildungsverhältnis. Diese wird zusammen mit der Jahressonderzahlung (und nicht bereits bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses) ausgezahlt.
Nicht eindeutig geregelt ist die Bemessung der Jahressonderzahlung, wenn der Ausgebildete im Laufe eines Kalendermonats in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird.
Das Ausbildungsverhältnis endet am 15.6. Der Ausgebildete wird mit Wirkung ab 16.6. in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Nach dem Tarifwortlaut gilt Folgendes:
- Die Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis nach § 20 TVöD vermindert sich um 5/12 (Januar bis Mai) auf 7/12. Für einen Teil des Monats Juni steht Entgelt zu, sodass dieser Monat nicht zu einer Kürzung führt.
- Nach § 14 Abs. 4 TVAöD-BT-BBiG bzw. TVAöD-BT-Pflege besteht Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis. Diese ist nach § 14 Abs. 2 wiederum nur für volle Kalendermonate ohne Anspruch auf Ausbildungsentgelt zu vermindern. Vom 1. bis 15.6. bestand Anspruch auf Ausbildungsentgelt, weshalb – nach dem Wortlaut des Tarifvertrags – der Monat Juni auch bei der Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis zu berücksichtigen ist. Somit stünden in dem Kalenderjahr 7/12 Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis und 6/12 Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis, insgesamt also 13/12 zu.
Zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse erscheint eine einschränkende Auslegung des Tarifwortlauts naheliegend. Offenbar haben die Tarifvertragsparteien übersehen, dass eine ausdrückliche Regelung für die genannten Fälle im TVAöD angebracht wäre, sodass von einem Redaktionsversehen ausgegangen werden kann.
In dem zum 1.11.2006 – also etwas mehr als 1 Jahr nach Inkrafttreten des TVöD – neu eingeführten Tarifvertrag für die Auszubildenden der Länder (TVA-L, dort § 16 Abs. 4 Satz 2) haben die Tarifvertragsparteien bereits eine ausdrückliche Regelung aufgenommen, wonach bei Übernahme im Laufe eines Kalendermonats dieser Monat (nur) bei der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem anschließenden Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird.
Dem vorstehend Dargestellten folgend wird auch an anderer Stelle – wenn auch ohne nähere Begründung – vertreten, dass bei Übernahme des Ausgebildeten im Laufe eines Kalendermonats (z. B. in der Monatsmitte), sich die Jahressonderzahlung für diesen Kalendermonat nach dem TVöD-Arbeitsverhältnis bemisst und in der Summe der anteiligen Jahressonderzahlungen höchstens 12/12 gezahlt werden müssen. Konkret bedeutet dies, dass im obigen Beispiel dem Beschäftigten eine Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis in Höhe von 7/12 und eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis in Höhe von 5/12 zusteht.