Wichtig

Ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber bleibt stets unberücksichtigt und führt zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschäftigte unmittelbar zuvor bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war, der unter den Geltungsbereich des TVöD fällt. Das BAG hat ausdrücklich bestätigt, dass die Kürzungsregelung auch bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes greift.[1] Beispiele zum Anspruch auf Jahressonderzahlung bei unterjährigem Wechsel des Arbeitgebers finden Sie unten (Ziffer 4.5 – Anspruch bei Einstellung im laufenden Kalenderjahr).

Zu der übertariflichen Anerkennung von Zeiten in einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis im TVöD-Bund siehe unten (Ziffer 4.5 – Anspruch bei Einstellung im laufenden Kalenderjahr).

[1] BAG, Urteil v. 11.7.2012, 10 AZR 488/11, zur inhaltsgleichen Regelung in § 20 Abs. 4 TV-L.

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