Auch außerhalb des Geltungsbereichs des TV COVID – z. B. bei sog. TVöD-Anwendern, in deren Arbeitsverhältnissen bestimmte Vorschriften des Tarifvertrags, nicht jedoch die den TVöD ergänzenden Tarifverträge in Bezug genommen werden – kann Kurzarbeit eingeführt werden. Die Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit bedarf in diesen Fällen der Regelung in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung oder in den Arbeitsverträgen.
Sofern in der Betriebs-/Dienstvereinbarung bzw. in den Arbeitsverträgen keine Sonderregelung zur Jahressonderzahlung getroffen wurde, gestaltet sich die Rechtslage hinsichtlich der Berechnung der Jahressonderzahlung wie folgt:
Kurzarbeit mit reduzierter Arbeitszeit
Wird Kurzarbeit mit einer reduzierten Arbeitszeit geleistet, so kommt es nicht zu einer Zwölftelung der Jahressonderzahlung, weil in jedem Kalendermonat Anspruch auf tarifliches Entgelt besteht.
Bei Kurzarbeit mit einer Teilzeitbeschäftigung während des Regelbemessungszeitraums Juli, August und September ist – wie bei einer gewöhnlichen Teilzeitbeschäftigung – das reduzierte Teilzeitentgelt Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung.
Kurzarbeit "Null"
Bei Kurzarbeit "Null"gilt:
Nach der tariflichen Grundregelung zur Jahressonderzahlung (näher Ziffer 3.5) vermindert sich die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben (§ 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD). In § 20 Abs. 4 Satz 2 sind Ausnahmen von der Zwölftelung geregelt. So unterbleibt eine Verminderung der Jahressonderzahlung beispielsweise für Kalendermonate, in denen wegen der Beschäftigungsverbote nach Mutterschutzgesetz kein Tabellenentgelt erzielt wird. Eine entsprechende Ausnahmeregelung von der Zwölftelungsregelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld sieht § 20 TVöD nicht vor.
Wird für volle Kalendermonate Kurzarbeit "Null" eingeführt, so vermindert sich die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat der Kurzarbeit "Null". Der Beschäftigte hat während Kurzarbeit "Null" keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung. Das Kurzarbeitergeld stellt kein Entgelt und keine Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD dar, vielmehr handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung nach SGB III.
Wird im Regelbemessungszeitraum Juli, August und September 2020 Kurzarbeit "Null" geleistet, ist Bemessungsgrundlage für die gezwölftelte Jahressonderzahlung der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand.
Kurzarbeit mit Aufstockungsbetrag
Teilweise wird in den Betriebs-/Dienstvereinbarungen oder Änderungsverträgen zur Einführung und Ausgestaltung von Kurzarbeit vereinbart, dass der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufstockt auf 100 % oder einen bestimmten Prozentsatz des monatlichen Nettoentgelts.
Nach § 5 Abs. 5 TV COVID ist der Aufstockungsbetrag "kein monatliches Entgelt" und wird deshalb bei tariflichen Leistungen, deren Höhe vom Entgelt abhängig ist, nicht berücksichtigt. Allerdings besteht nach § 5 Abs. 2 TV COVID Anspruch auf die ungekürzte Jahressonderzahlung (näher Ziffer 4.7.1).
Fraglich ist, wie ein Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld hinsichtlich der Jahressonderzahlung zu werten ist, wenn es an einer ausdrücklichen Regelung hierzu fehlt. Es gilt zu entscheiden, ob es sich – bei Fehlen einer dem § 5 Abs. 5 TV COVID vergleichbare Regelung – bei dem vom Arbeitgeber auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstleistung oder arbeitsvertraglichen Vereinbarung geleisteten Aufstockungsbetrag um einen "Anspruch auf Entgelt" handelt.
Legt man den Wortlaut des § 20 Abs. 4 TVöD zugrunde, so ist darauf hinzuweisen, dass die Tarifvertragsparteien bei der Zwölftelungsregel zur Verminderung der Jahressonderzahlung in § 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD die Begriffe "Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts" verwenden, während sich in § 20 Abs. 4 Satz 2 TVöD – bei den Ausnahmeregelungen für Mutterschutz etc. – der Begriff "Tabellenentgelt" findet. Damit ist hinsichtlich der Zwölftelung wohl von einer weiten Auslegung des Entgeltbegriffs auszugehen. Es ist wohl nicht erforderlich, dass "Tabellenentgelt" nach TVöD für geleistete Arbeit zusteht, sodass auch die Aufstockungsleistungen als Entgelt i. S. d. § 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD gewertet werden können – ähnlich dem Annahmeverzugslohn, der z. B. im Falle einer Betriebsschließung ebenfalls ohne Erbringung der Gegenleistung "Arbeit" gezahlt wird. Auch wenn es sich bei der Zahlung eines Aufstockungsbetrags aufgrund Fehlens einer tarifvertraglichen Verpflichtung auf den ersten Blick um eine im Ermessen des Arbeitgebers stehende Leistung handelt, ergibt sich der Anspruch des Beschäftigten auf Zahlung des Aufstockungsbetrags in den genannten Fallkonstellationen aus der Betriebs-/Dienstvereinbarung oder dem Änderungsvertrag zur Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit. Folgt man dieser Auffassung, so kommt es nicht zu einer Verminderung der Jahressonderzahlung für volle Kalendermonate mit "Kurzarbeit Null", aber zur Zahlung eines ...