Bisher war es in der betrieblichen Praxis üblich, die Jahressonderzahlung auch bei Altersteilzeit im Blockmodell nach den Vorgaben des § 20 TVöD/TV-L zu ermitteln. Das BAG nuanciert diese Berechnung nun wie folgt:
Angenommen, Beschäftigte befinden sich mindestens ab November eines Kalenderjahres – damit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahressonderzahlung – in Altersteilzeit. Beschäftigte haben in diesem Kalenderjahr bis zum Übergang in die Altersteilzeit mit ihrem bisherigen Beschäftigungsumfang eine anteilige Jahressonderzahlung "erarbeitet". Dieser Teil der mit der ursprünglichen Arbeitszeit, z. B. der bisherigen Vollzeitarbeit, erworbene anteilige Anspruch auf die Jahressonderzahlung wird bei der Berechnung der Altersteilzeitvergütung nicht berücksichtigt. Dies bedeutet, dass diese Zeitanteile, also Zwölftel mit dem ursprünglichen Beschäftigungsumfang, „voll“ ausgezahlt werden und keinen Eingang in das Wertguthaben finden. Erst ab dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit werden die Zeitanteile (Zwölftel je Kalendermonat) hälftig berücksichtigt und die andere Hälfte in das Wertguthaben eingestellt, wie es § 7 Abs. 2 TV FlexAZ vorsieht.
Das Bundesarbeitsgericht sieht also eine anteilige Betrachtung je Kalendermonat vor. Es sind einerseits die Kalendermonate vor Beginn der Altersteilzeit-Arbeitsphase zu betrachten und andererseits die in der Arbeitsphase. Beide zeitanteiligen Ansprüche sind dann zu addieren.
Beim Wechsel vom ursprünglichen Beschäftigungsumfang in die Altersteilzeit-Arbeitsphase bleibt es bei dem tariflichen Auszahlungszeitpunkt, also „mit dem Tabellenentgelt des Monats November“ (§ 20 Abs. 5 TVöD/TV-L). Die Zusammensetzung der Jahressonderzahlung im Kalenderjahr des Übergangs in die Arbeitsphase ist also eine Mischung aus „vollen Kalendermonaten“ und Kalendermonaten, die hälftig berücksichtigt werden, wobei die andere Hälfte in das Wertguthaben eingestellt wird.
Der Beschäftigte befindet sich bis zum 30. Juni in einem Vollzeitarbeitsverhältnis und wechselt zum 1. Juli in die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell. Die Jahressonderzahlung im Jahr des Übergangs in die Altersteilzeit setzt sich aus zwei Teilansprüchen zusammen: 6 Zwölftel der "vollen" Jahressonderzahlung für die Monate Januar bis einschließlich Juni und 6 Zwölftel der hälftigen Jahressonderzahlung für die Kalendermonate Juli bis einschließlich Dezember. In das Wertguthaben fließen dann auch nur die korrespondierenden 6 Monate für das zweite Halbjahr ein.
Beträgt die Jahressonderzahlung ohne die Berücksichtigung von Altersteilzeit bspw. (fiktiver Wert) 3.000,00 EUR, so errechnet sich der Betrag nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wie folgt:
Für das erste Halbjahr werden die 6 Zwölftel in vollem Umfang in die Jahressonderzahlung "eingestellt", mithin 1.500,00 EUR (250,00 EUR je Kalendermonat). Die 6 Zwölftel für das zweite Kalenderjahr werden zur Hälfte (125,00 EUR je Kalendermonat) ausgezahlt, insgesamt also 750,00 EUR.
Es erfolgt somit eine Auszahlung mit dem Tabellenentgelt des Monats November in Höhe von 2.250,00 EUR. Die "verbleibenden" 750,00 EUR werden in das Wertguthaben eingestellt.