Bei Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase hätten Beschäftigte bei einer rein am Wortlaut der tariflichen Normen orientierten Auslegung im Jahr des Übergangs von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase keinen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, wenn sich diese am Stichtag 1. Dezember bereits in der Freistellungsphase befinden. Hintergrund hierfür ist, dass in der Freistellungsphase (nur) das angesparte Wertguthaben ratierlich zur Auszahlung gelangt.
Das BAG sieht auch für den Fall des Übergangs von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell eine abschnittsbezogene Betrachtung vor und modifiziert zudem den Auszahlungszeitpunkt der Jahressonderzahlung.
Für die Kalendermonate der Arbeitsphase im Kalenderjahr des Übergangs in die Freistellungsphase erhalten Beschäftigte eine anteilige Jahressonderzahlung, die hälftig ausgezahlt wird und hälftig in das Wertguthaben einfließt.
Der Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung im Kalenderjahr des Wechsels von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase entsteht jedoch nur für die Kalendermonate der Arbeitsphase. Nach Ansicht des BAG darf der Wechsel in die Freistellungsphase nicht dazu führen, dass in der Arbeitsphase erarbeiteten Entgeltbestandteile gemindert werden.
Abweichender Auszahlungszeitpunkt:
Befinden sich Beschäftigte zum tariflichen Fälligkeitszeitpunkt des § 20 Abs. 5 TVöD/TV-L, also im November, bereits in der Freistellungsphase, ist die anteilige, in der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Blockmodell erarbeitete Jahressonderzahlung mit dem Entgelt des letzten Kalendermonats der Arbeitsphase auszuzahlen. Dies ist Folge, so das BAG, einer am Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG orientierten Auslegung der tariflichen Norm.
Beispiel (Fortsetzung)
Übertragend auf das obige Beispiel bedeutet dies: Bei einem Übergang von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase zum 1. Juli erhalten die Beschäftigten rechnerisch 6 Zwölftel der Jahressonderzahlung, wobei die eine Hälfte zum 30.6., dem letzten Kalendermonat der Arbeitsphase, ausgezahlt wird und die andere Hälfte in das Wertguthaben einfließt.
Auswirkung der Rechtsprechung bei Beschäftigten, die sich bereits in der Freistellungsphase befinden
Befinden sich Beschäftigte zum jetzigen Zeitpunkt bereits in der Freistellungsphase, können sich rückwirkend Ansprüche auf eine anteilige Jahressonderzahlung ergeben. In diesem Fall ist die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 TVöD/TV-L zu beachten. Da das BAG die Fälligkeit auf den Zeitpunkt des Übergangs von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase festgelegt hat, ist der Anknüpfungspunkt für die 6-monatige Ausschlussfrist dieser Zeitpunkt des Übergangs.
Die Auszahlung am Letzten des Monats, in dem Beschäftigte sich noch in der Arbeitsphase befinden, ist der Fälligkeitszeitpunkt und damit entscheidend für den Beginn der Ausschlussfrist.
Damit ist jedoch lediglich das Schicksal der einen Hälfte der Jahressonderzahlung, der zur Auszahlung gelangen müsste, im Übergangsjahr geklärt. Die andere Hälfte fließt in das Wertguthaben ein und wird nach § 7 TV FlexAZ zeitratierlich ausgezahlt. Diese Teilleistung wird in jedem Kalendermonat (ratierlich) der Freistellungsphase fällig. Damit hat für künftige Leistung eine Neuberechnung der Vergütung während der Freistellungsphase zu erfolgen. Für Ansprüche in der Vergangenheit ist nun wieder die Ausschlussfrist des § 37 TVöD/TV-L zu beachten.