Christoph Tillmanns, Dr. Manuel Schütt
6.1 Stand der Gesetzgebung
Am 29.3.2023 hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen Referentenentwurf zu einem Gesetz zur Einführung eines Freistellungsanspruchs für den Partner oder die Partnerin nach der Entbindung und zur Änderung anderer Gesetze im Bereich der familienbezogenen Leistungen (Familienstartzeitgesetz) vorgelegt. Bisher ist dieser Referentenentwurf nicht im Kabinett beraten worden, sodass ein Regierungsentwurf bisher nicht vorliegt. Ob das Gesetz den aktuellen Sparzwängen zum Opfer fällt, ist derzeit nicht absehbar. Die finanzielle Belastung wäre aber überschaubar, da die Kosten vor allem aus den Mitteln der Umlage U2 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) finanziert werden und der Anspruch auf die Partnervergütung zudem auf das Elterngeld angerechnet werden soll. Mit einem Inkrafttreten ist frühestens im ersten Halbjahr 2024 zu rechnen.
Der Zweck des Gesetzes ist ein doppelter: Zum einen geht es um den Gesundheitsschutz der Frau in den ersten 2 Wochen nach der Entbindung, zum anderen soll die gemeinsame Sorge der Eltern für das Kind in den ersten 2 Wochen nach der Entbindung gefördert werden.
6.2 Überblick über die beabsichtigten Regelungen
Zentrale Regelung ist die Einführung eines (bezahlten) Freistellungsanspruchs des Partners oder der Partnerin (fortan: Partner) in den ersten 10 Arbeitstagen nach einer Geburt. Darüber hinaus ist Folgendes geplant:
- Anspruchsberechtigt soll vorrangig "der im Haushalt lebende andere Elternteil" sein.
- Alleinerziehende sollen die Möglichkeit erhalten, eine Person zu benennen, die sie als Partner anstelle des anderen Elternteils nach der Entbindung dabei unterstützen kann, sich in einem familiär-vertrauten Umfeld von den Anstrengungen der Geburt zu regenerieren.
- Die Zeit der Partnerfreistellung soll wie die Zeit der Mutterschutzfrist auf den Anspruch auf Elternzeit angerechnet werden.
- Regelungen zur Unterbrechung einer bestehenden Elternzeit des Partners, um die Partnerfreistellung in Anspruch zu nehmen.
- Für die Zeit der Freistellung soll der Partner von seinem Arbeitgeber Partnerschaftslohn in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten 3 Kalendermonate erhalten. Der Partnerschaftslohn soll auf das Elterngeld angerechnet werden, wenn ein Anspruch auf Elterngeld besteht.
- Die Kosten der Freistellung sollen dem Arbeitgeber aus dem arbeitgeberfinanzierten U2-Umlageverfahren erstattet werden.
- Ergänzende Regelungen und Neufassung der arbeitsrechtlichen Vorschriften im BEEG. Diese haben überwiegend klarstellenden Charakter. Eine inhaltliche Klarstellung betrifft die Festlegungsfrist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Elternzeit. Die in § 16 Abs. 1 BEEG geregelte Festlegungsfrist von 2 Jahren beginnt mit dem Beginn der Elternzeit, nicht schon mit der Inanspruchnahmeerklärung, sodass die Frist faktisch mindestens 2 Jahre und 7 Wochen beträgt.
6.3 Anspruch auf Partnerfreistellung mit Partnerschaftslohn
Der Anspruch auf bezahlte Partnerfreistellung ergibt sich aus § 25a MuSchG Ref-E:
Zitat
(1) Der Partner oder die Partnerin kann von seinem oder ihrem Arbeitgeber tageweise in den ersten zehn Arbeitstagen ab dem Entbindungstag oder ab dem darauffolgenden Arbeitstag eine Freistellung von der Arbeitsleistung verlangen.
(2) Für die Dauer der Freistellung erhält der Partner oder die Partnerin von seinem oder ihrem Arbeitgeber Partnerschaftslohn. Als Partnerschaftslohn wird das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor der Entbindung gezahlt.
6.4 Voraussetzungen für einen "Partner" oder eine "Partnerin"
Der Anspruch auf Partnerfreistellung setzt zunächst voraus, dass auch der Partner in den persönlichen Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes nach § 1 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 und 3 MuSchG Ref-E fällt. Partner können demnach alle Menschen sein, die in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV stehen oder im Katalog nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1–8 MuSchG aufgezählt sind, z. B. auch arbeitnehmerähnliche Selbstständige oder angestellte sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer.
Der Begriff des anspruchsberechtigten Partners ist darüber hinaus in § 2 Abs. 6 Nrn. 1–3 MuSchG Ref-E gesetzlich bestimmt.
Er ist dadurch gekennzeichnet, dass vorrangig die Personen, die mit der Mutter verheiratet sind oder eine Partnerschaft geschlossen haben und mit ihr in einem Haushalt leben, Partner sind. Nur nachrangig für den Fall, dass die Mutter alleinerziehend ist und es eine solche Person nicht gibt, kann die Mutter beliebig einen Partner bestimmen.
Differenzierung zwischen Elternteil und anderer Person
Partner im Sinne dieses Gesetzes ist nach Nr. 1 vorrangig der andere Elternteil, der mit der Frau, die entbunden hat, in einem Haushalt lebt. Darunter fällt vor allem der leibliche Vater des Kindes. Die Vaterschaft richtet sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vater im Sinne von § 1592 BGB ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder der die Vaterschaft aner...