Im Frühjahr 2024 haben Bundestag und Bundesrat das Wachstumschancengesetz beschlossen, das Änderungen beim Lohnsteuerabzug ab dem Jahr 2025 zur Folge hat.
2.1 Wegfall Fünftelregelung ab 2025
Abfindungen und Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit, wie z. B. Jubiläumszuwendungen, werden unter bestimmten Voraussetzungen nach der sog. Fünftelregelung besteuert. Dadurch ergeben sich regelmäßig steuerliche (Progressions-)Vorteile für den Arbeitnehmer.
Sind die Voraussetzungen für die ermäßigte Versteuerung erfüllt, hat der Arbeitgeber bis Ende des Jahres 2024 die Fünftelregelung bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden und den ermäßigt versteuerten Arbeitslohn auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen.
Ab 1.1.2025 entfällt die Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren. Die Leistungen unterliegen somit ab dem Jahr 2025 dem regulären Lohnsteuerabzug. Die Tarifermäßigung kann der Arbeitnehmer aber weiterhin im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen, sodass für die Beschäftigten letztlich nur Liquiditätsnachteile entstehen.
Fünftelregelung: Arbeitgeber wird entlastet
Durch den Wegfall der Fünftelregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens sollen insbesondere Arbeitgeber entlastet werden, da für diese der für die Anwendung der Tarifermäßigung bisher notwendige Berechnungs- und Prüfungsumfang entfällt.
Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung ab dem Jahr 2025
Arbeitgeber sind auch im Jahr 2025 verpflichtet, Entschädigungen oder Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen. Die Entscheidung über die Gewährung der ermäßigten Versteuerung obliegt ab dem Jahr 2025 aber ausschließlich dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Dementsprechend sind die auf Entschädigungen bzw. auf den Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre entfallende Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nicht mehr einzeln auszuweisen.
Antragswahlrecht gilt auch für beschränkt Steuerpflichtige
Bei beschränkt Steuerpflichtigen gilt die Einkommensteuer für den Arbeitslohn mit dem Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers als abgegolten. Abweichend davon können jedoch beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates sind und in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, eine sog. Antragsveranlagung wählen, um z. B. den Ansatz Fünftelregelung für einen Teil des Arbeitslohns (erstmals) zu beantragen. Damit beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die nicht Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates sind, und somit grds. von einer Einkommensteuerveranlagung ausgeschlossen wären, im Vergleich zum bisher geltenden Recht nicht benachteiligt werden, wird für diesen Personenkreis ab dem Jahr 2025 die Antragsveranlagung für die Anwendung der Fünftelregelung eröffnet.
2.2 Entlastung bei Betriebsrenten ab 2025
Von Versorgungsbezügen bei Pensionären und Betriebsrentnern bleibt ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Die jährlichen Grenzbeträge reduzieren sich für jeden neuen Jahrgang.
Beginnend ab dem Jahr 2023 hat der Gesetzgeber die jährliche Reduzierung der Freibeträge für Versorgungsbezüge dezimiert:
- Der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrags verringert sich nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch i. H. v. 0,4 Prozentpunkten.
- Der Höchstbetrag sinkt um jährlich 30 EUR und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 EUR.
Vollständige Besteuerung ab 2058
Infolge des geringeren Abbaus sind die Freibeträge im Jahr 2058 vollständig abgeschmolzen, sodass Versorgungsbezüge erst bei einem Versorgungsbeginn ab dem Jahr 2058 vollständig der Besteuerung unterliegen.
Da das Wachstumschancengesetz erst im Laufe des Jahres 2024 beschlossen worden ist, müssen Arbeitgeber den geänderten Versorgungsfreibetrag erstmals im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab dem 1.1.2025 anwenden. Hierdurch wurde in den Jahren 2023 und 2024 ein zusätzlicher Aufwand für die Arbeitgeber vermieden, der durch eine Anpassung der Lohnabrechnungsprogramme und notwendiger Korrekturen bereits abgerechneter Versorgungsbezüge entstanden wäre.
Erhöhter Versorgungsfreibetrag für 2023 und 2024
Arbeitnehmer erhalten den erhöhten Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag...