Im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes wurde die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Arbeitnehmer für das Jahre 2025 sichergestellt sowie die sog. kalte Progression über die Anpassung des Steuertarifs ausgeglichen.
Daneben wurden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens weitere steuerliche Änderungen, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Bedeutung gewesen wären, diskutiert. Diese sind in dem vom Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Gesetz jedoch nicht enthalten.
4.1.1 Listenpreis E-Auto
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung, ist der Nutzungsvorteil als Sachbezug zu versteuern. Die Überlassung eines Elektrofahrzeugs wird dabei ermäßigt versteuert.
Anwendungsschreiben für E-/Hybridfahrzeuge
Die Verwaltung hat ein ausführliches Anwendungsschreiben mit zahlreichen Einzelheiten zur Behandlung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen herausgegeben.
Bei der 1-%-Regelung ist für ein betriebliches Kraftfahrzeug, das keine CO-Emissionen hat, der Bruttolistenpreis zu 25 % anzusetzen. Voraussetzung ist, dass der Bruttolistenpreis 70.000 EUR nicht übersteigt. Für vor dem 1.1.2024 angeschaffte Fahrzeuge beträgt der Grenzbetrag 60.000 EUR.
Die Bundesregierung beabsichtigte, im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes den Höchstbetrag für nach dem 30.6.2024 angeschaffte Kraftfahrzeuge von 70.000 EUR auf 95.000 EUR anzuheben.
Anstieg der Mindestreichweite für Hybridfahrzeuge ab 2025
Bei Hybridelektrofahrzeugen verschärfen sich die Voraussetzungen für die hälftige Versteuerung ab dem Jahr 2025. Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ist der Bruttolistenpreis zu 50 % anzusetzen, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g oder die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs eine gesetzlich normierte Mindestgrenze erfüllt.
- Für vor dem 1.1.2025 angeschaffte Fahrzeuge gilt eine elektrische Reichweite von 60 km.
- Für Hybridelektrofahrzeuge, die der Arbeitgeber nach dem 31.12.2025 erwirbt, erhöht sich die Mindestreichweite für den halben Listenpreis auf 80 km.
Für die Prüfung der erforderlichen Mindestreichweite ist der Anschaffungszeitpunkt des Hybridelektrofahrzeugs (i. d. R. Tag der Auslieferung) maßgebend. Der Zeitpunkt der Bestellung des Fahrzeugs ist unbedeutend.
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Anteil Listenpreis |
Anschaffung |
Bruttolistenpreis |
Emission oder |
Reichweite |
Reine Elektrofahrzeuge |
0,25 % |
ab 2019 |
max. 60.000 EUR |
keine Vorgaben |
ab 2024 |
max. 70.000 EUR |
keine Vorgaben |
ab 1.7.2024 (geplant) |
max. 95.000 EUR[12] |
keine Vorgaben |
Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Elektrofahrzeuge, die die Preisgrenze überschreiten |
0,50 % |
ab 2019 |
keine Vorgaben |
max. 50 g CO/km |
min. 40 km |
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ab 2024 |
min. 60 km |
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ab 2025 |
min. 80 km |
4.1.2 Wegfall Steuerklasse 3/5
Ehegatten können zwischen folgenden Steuerklassenkombinationen wählen:
- Steuerklassenkombination III/V
- Steuerklassenkombination IV/IV
- Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor
Ab dem 1.1.2030 sollte im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes die Steuerklassenkombination III/V in das sog. Faktorverfahren überführt werden. Die Steuerklassenkombination III/V soll ab diesem Zeitpunkt entfallen. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, sollte die Steuerklasse IV – wie bisher – der gesetzliche Grundfall für den Lohnsteuerabzug bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten darstellen. Neben diesem Grundfall sollte das Faktorverfahren als einzige Wahlmöglichkeit für den Lohnsteuerabzug bestehen. Hierzu sollte das Faktorverfahren vereinfacht sowie weitestgehend digitalisiert und automatisiert werden. Unter anderem sollte der Faktor jährlich anhand der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen des Vorjahres automatisiert festgesetzt und vom Arbeitgeber berücksichtigt werden. Arbeitnehmer, die zum 30.9.2029 in die Steuerklassen III oder V eingereiht sind, sollten zum 1.1.2030 antragslos in das Faktorverfahren überführt werden.
Ehegattensplitting soll bestehen bleiben
Eine Änderung des Ehegattensplittings im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist infolge der gesetzlichen Reform der Lohnsteuerklassen nicht vorgesehen.
4.1.3 Änderungsvorschläge des Bundesrats
Ende September 2024 hatte der Bundesrat zu dem Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes Stellung genomme...