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Eine Kürzung der Rente kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherte weniger als einen Kalendermonat stationär in einem Heim untergebracht ist. Liegt jedoch eine darüber hinausgehende Heimpflege vor, kann die Rente vom Beginn bis zum Ende der Heimpflege gekürzt werden. Der Tag der Kürzung der Rente und bei Beendigung der Heimpflege der Tag der vollen Wiedergewährung der Rente kann hierbei entgegen § 73 Abs. 1 mitten im Monat liegen. Rente i. S. d. § 60 ist auch eine Rente als vorläufige Entschädigung gemäß § 62.

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