Mit der bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldanspruchs und dem damit verbundenen Ablauf der Zahlung von Kindergeld endet – grundsätzlich dauerhaft – auch der Anspruch auf Zahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ. Der Bescheid der Familienkasse ist für die Entscheidung des Arbeitgebers über die kinderbezogenen Entgeltbestandteile verbindlich – selbst dann, wenn die Entscheidung der Familienkasse inhaltlich unrichtig ist. Dies bestätigte das BAG.
Eine Beschäftigte erhielt bis einschließlich 31.8.2021 Kindergeld für ihre am 12.7.1999 geborene Tochter sowie von ihrem Arbeitgeber den kinderbezogenen Entgeltbestandteil des BAT bzw. die „Besitzstandszulage Kind“ im Sinne des § 11 TVÜ/ § 11 TVÜ-L. Die für die Folgezeit beantragte Gewährung von Kindergeld lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 29.5.2022 ab. Der Bescheid wurde rechtskräftig. Jedoch hat der Anspruch auf Kindergeld für die Zeit ab dem 1.9.2021 objektiv bestanden. Am 1.6.2022 stellte die Beschäftigte erneut einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld. Die Familienkasse gab dem Antrag statt und gewährte ab diesem Zeitpunkt wieder Kindergeld. Der Arbeitgeber stellte die Zahlung der „Besitzstandszulage Kind“ ab dem 1.9.2021 ein.
Zwischen den Parteien war sodann streitig, ob die Beschäftigte weiterhin Anspruch auf die „Besitzstandszulage Kind“ hat.
Die Entscheidung:
Die Beschäftigte hat keinen Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage. Der fehlende Kindergeldbezug steht dem hierzu akzessorischen Anspruch auf die Besitzstandszulage entgegen. Im Unterschied zum Kindergeld lebt dieser Anspruch nicht wieder auf. Der Anspruch auf die „Besitzstandszulage Kind“ gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ / § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L setzt den tatsächlichen Bezug von Kindergeld auf der Grundlage einer entsprechenden Festsetzung der Familienkasse voraus, der außer in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ / § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-L ununterbrochen sein muss. Die bloße materielle Anspruchsberechtigung ohne eine entsprechende Festsetzung reicht hierfür nicht aus.
Der Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage besteht nur so lange, wie für die im September 2005 zu berücksichtigenden Kinder ohne Unterbrechung Kindergeld „gezahlt“ wird. Nur bei dem Zusammentreffen mehrerer Kindergeldberechtigter reicht nach dem Tarifwortlaut die bloße Kindergeldberechtigung als Voraussetzung für den Erhalt der Besitzstandszulage aus.
Mit Einstellung der Kindergeldzahlung erlischt der Anspruch auf den Besitzstand, sofern nicht einer der in § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ/ § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-L abschließend aufgezählten Ausnahmefälle vorliegt.
Widersprüchliche Entscheidungen über Kindergeld und kinderbezogene Entgeltbestandteile sollen vermieden werden. Wird die Kindergeldfestsetzung bestandskräftig abgelehnt oder aufgehoben, entfällt der Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile.
Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile entfallen auch dann, wenn die bzw. der Beschäftigte einen zwar rechtswidrigen, weil in der Sache unrichtigen, aber nicht nichtigen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid nicht mit Einspruch und/oder Klage angreift und bestandskräftig werden lässt.
Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 TVÜ: „... werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile … als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG … gezahlt würde“. Damit reicht die bloße materielle Anspruchsberechtigung nicht aus. Die Beschäftigte hätte den Bescheid im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls gerichtlich angreifen müssen.
Der Anspruch auf kinderbezogene Besitzstandszulage entfällt auch dann, wenn die Zahlung des Kindergeldes wegen eines freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes i. S. v. § 6b Wehrpflichtgesetz (WPflG) unterbrochen war.
Der Anspruch auf Besitzstandszulage lebt lediglich dann nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ wieder auf, wenn der Anspruch auf Kindergeld und damit der Anspruch auf Besitzstandszulage wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst, Wehrübungen oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres unterbrochen wurde. Der betreffende Tatbestand der unschädlichen Unterbrechung in § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ ist ausdrücklich auf den Grundwehrdienst verengt.