Die Herausnahme aus dem Geltungsbereich kommt vor allem für solche Betriebe in Betracht, die unmittelbar unter den Geltungsbereich des TV-V fallen, also Versorgungsbetriebe im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind. Der Beweggrund für diese Regelung liegt darin, dass kein Betrieb gegen seinen erklärten Willen zur Anwendung dieses Tarifrechts verpflichtet werden soll. Wenn ein Betrieb meint, auch ohne die Geltung des TV-V im Wettbewerb bestehen zu können, soll ihm diese Möglichkeit eingeräumt werden. Dies setzt allerdings die Zustimmung des jeweiligen Arbeitgeberverbandes sowie der Gewerkschaften auf landesbezirklicher Ebene voraus, die darin zum Ausdruck kommen muss, dass insoweit ein Bezirkstarifvertrag nach § 1 Abs. 2 abzuschließen ist.
Dies gilt auch nach dem Inkrafttreten des TVöD. Danach ist es durch landesbezirklichen Tarifvertrag möglich, Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V entsprechen, teilweise oder sogar ganz in den Geltungsbereich des TVöD einzubeziehen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 TVöD).
Da Betriebe nach Absatz 2 "ganz oder teilweise" vom Geltungsbereich des TV-V ausgenommen werden können, hat im Beispielsfall 7 die X GmbH die Möglichkeit, die im Freibad tätigen 10 Arbeitnehmer von der Anwendung des TV-V auszuschließen ("teilweise"). Die Möglichkeit, Betriebe "teilweise" in den Geltungsbereich des TV-V einzubeziehen bzw. von diesem auszunehmen, erlaubt es nicht, dies bezogen auf einzelne Arbeitnehmer zu tun. Es müssen objektive, nicht auf den Einzelfall bezogene Kriterien vorliegen, die dafür maßgebend sind, ob Arbeitnehmer von der "teilweisen" Einbeziehung bzw. Herausnahme erfasst sind oder nicht. Im Zweifel wird man annehmen müssen, dass es sich um einen Betriebsteil handeln muss, der im Sinne von § 613a Abs. 1 BGB auch Gegenstand eines Betriebsteilübergangs sein könnte.
So können z. B. die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass Betriebe oder Betriebsteile, die der Sparte Nahverkehr zuzuordnen sind, aber einem Unternehmen der kommunalen Versorgungswirtschaft angehören, von der Geltung des TV-V ausgenommen und in den Geltungsbereich eines TV-N einbezogen werden (so ausdrücklich BAG, Urteil v. 24.3.2010, 4 AZR 713/08). Darin ist – so das BAG – kein Fall einer Tarifkonkurrenz zu sehen. Die Auslegung ergibt nämlich, dass nur einer der beiden Tarifverträge (TV-V oder TV-N) gelten soll.
Da der Betrieb, der aus dem Geltungsbereich des TV-V ausgenommen werden möchte, tarifgebunden ist und trotz der Herausnahme aus dessen Geltungsbereich tarifgebunden bleibt, dürfte der Abschluss eines landesbezirklichen Tarifvertrages an sich nicht an der fehlenden Zustimmung der Gewerkschaften scheitern.
In beiden Fällen (Einbeziehung und Herausnahme) ist der Abschluss eines landesbezirklichen Tarifvertrages erforderlich. Vertragspartner sind hierbei der jeweilige Landesbezirk der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sowie dbb beamtenbund und tarifunion einerseits und der jeweils zuständige kommunale Arbeitgeberverband andererseits.
Sowohl bei der Einbeziehung als auch bei der Herausnahme hat der Betriebsrat oder Personalrat keine rechtliche Handhabe, den Arbeitgeber zur Anwendung des TV-V bzw. zur Herausnahme aus dessen Geltungsbereich zu zwingen. Es handelt sich nämlich bei dieser Frage um eine Unternehmerentscheidung, die dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und Personalrats entzogen ist. Demzufolge kommt auch kein entsprechendes Initiativrecht in Betracht. Selbstverständlich sollte im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit der Arbeitgeber die Mitarbeitervertretung bei seiner Meinungsbildung und Entscheidungsfindung nicht übergehen, sondern angemessen einbeziehen.