Die Gewährung des Krankengeldzuschusses richtet sich nur nach dem Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit. Der Krankengeldzuschuss wird bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt.
Im Gegensatz zum BAT sieht § 13 TV-V keine absolute Höchstgrenze für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers innerhalb eines Kalenderjahres vor. Vielmehr besteht der Anspruch bei jeder neuen Erkrankung in voller Höhe. Die jeweilige Höchstdauer des Zuschusses bezieht sich auf "dieselbe" Erkrankung.
Ein Arbeitnehmer erkrankt im zweiten Beschäftigungsjahr 3-mal an unterschiedlichen Krankheiten. Diese führen die ersten beiden Male zu einer jeweils 6-wöchigen Arbeitsunfähigkeit und beim dritten Mal zu einer achtwöchigen Arbeitsunfähigkeit.
Der Arbeitnehmer erhält in allen 3 Fällen jeweils 6 Wochen Krankenbezüge. Bei der dritten Erkrankung erhält er einen Krankengeldzuschuss von 2 Wochen (im Geltungsbereich des BAT würde er keinen Zuschuss erhalten, weil das Jahreskontingent von 13 Wochen bereits ausgeschöpft wäre).
Ein Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 6 Monaten ist infolge Krankheit arbeitsunfähig vom 19.12.2005 bis 18.6.2006 (= 26 Wochen) und erneut aufgrund einer anderen Krankheit vom 3.7.2006 bis 20.11.2006 (= 20 Wochen).
Für die Zeit der ersten Erkrankung besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen und für weitere 20 Wochen auf Bezahlung eines Krankengeldzuschusses. Für die zweite Erkrankung besteht ein Anspruch auf Krankenbezüge für 6 Wochen und für die restlichen 14 Wochen wiederum ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss, weil es sich um eine neue Erkrankung handelt.
Abwandlung
Bei der zweiten Erkrankung handelt es sich um eine Fortsetzung der ersten Erkrankung.
Hier besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da die Fortsetzungserkrankung innerhalb von 6 Monaten nach Ende der ersten Erkrankung aufgetreten ist. Es besteht jedoch ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Denn die Höchstbezugsfrist von 39 Wochen für dieselbe Erkrankung seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist noch nicht ausgeschöpft.
Da sich die Höchstdauer des Krankengeldzuschusses auf die jeweilige Erkrankung bezieht, ist es im Gegensatz zum BAT unerheblich, ob die Arbeitsunfähigkeit über das Jahresende andauert oder der Arbeitnehmer erst im neuen Kalenderjahr nach dem Ende einer Krankheit einen Rückfall erleidet.
Ein Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von einem Jahr erkrankt am 26.10.2005 bis zum 11.1.2006 (= 11 Wochen) und erneut vom 8.3.2006 bis zum 19.6.2006 an derselben Erkrankung.
Bei der ersten Erkrankung besteht für die ersten 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und für weitere 5 Wochen bis zum 11.1.2006 Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Für die zweite Erkrankung besteht kein Anspruch auf Krankenbezüge, jedoch ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss für die bisher nicht ausgeschöpften 28 Wochen.
Ein Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von einem Jahr erkrankt ab 26.10.2005 bis zum 21.12.2005 (acht Wochen). Nach Arbeitsaufnahme erkrankt er erneut vom 12.2.2006 bis zum 25.3.2006 (6 Wochen) an derselben Erkrankung. Am 21.4.2006 erleidet er erneut einen Rückfall und erkrankt bis zum 16.5.2006.
Für die erste Erkrankung besteht während der ersten 6 Wochen Anspruch auf Krankenbezüge sowie für 2 weitere Wochen Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Für den Zeitraum ab 12.2.2006 bis 25.3.2006 besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da zwischen den beiden Erkrankungen kein 6-Monats-Zeitraum liegt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 TV-V i. V. m. § 3 Abs. 1 EFZG). Es besteht jedoch Anspruch auf Krankengeldzuschuss für die Dauer von 6 Wochen, da insoweit die Höchstbezugsfrist von 39 Wochen für dieselbe Erkrankung noch nicht ausgeschöpft ist. Bei dem erneuten Rückfall ab 21.4.2006 besteht kein Anspruch auf Krankenbezüge, jedoch auf Krankengeldzuschuss bis zur Höchstdauer von 39 Wochen. (Anders im BAT: Dort würde ein neuer Anspruch auf Krankengeldzuschuss bestehen, wobei allerdings auf die Anspruchsdauer die in diesem Jahr bereits erhaltenen Leistungen anzurechnen wären.)
Übergangsrecht
Für den Fall, dass dem Arbeitnehmer nach dem Recht des BAT/BMT-G II ein Krankengeldzuschuss nicht mehr zustand, weil die Arbeitsunfähigkeit über die bisherige Bezugsfrist hinaus andauert, er nach dem Recht des TV-V wegen der längeren Krankengeldzuschussfrist von 39 Wochen aber noch einen Anspruch hat, lebt für die Zeit ab dem Stichtag unter Berücksichtigung des TV-V der Krankengeldzuschuss wieder auf. Für die Berechnung der neuen Fristen ist ebenfalls auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzustellen.