Urlaub im arbeitsrechtlichen Sinn ist die dem Arbeitnehmer zum Zwecke der Erholung ("Erholungsurlaub") gewährte Befreiung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. § 14 regelt darüber hinaus auch den Zusatzurlaub für Wechselschicht- und Schichtarbeit.
Seine Rechtsgrundlage findet der Urlaubsanspruch im TV-V sowie im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das neben dem TV-V zu beachten ist. Ferner finden sich in zahlreichen anderen Gesetzen (z. B. Jugendarbeitsschutzgesetz) Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen.
Im BUrlG sind die Mindestanforderungen und Grundsätze des Urlaubsrechts geregelt. Mit Ausnahme der §§ 1, 2, 3 Abs. 1 BUrlG kann in Tarifverträgen von den Regelungen des BUrlG abgewichen werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Dies ist jedoch, da das BUrlG als Mindestanforderung zu verstehen ist, grundsätzlich nur zugunsten des Arbeitnehmers möglich. Die Urlaubsregelungen TV-V sind solche tarifvertragliche Regelungen.
Diese betreffen die
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. Das Urlaubsrecht ergibt sich aus einem Zusammenspiel von TV-V und BUrlG.
Nach § 4 BUrlG wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1. März. Der volle Urlaubsanspruch wird erst am 1. September erworben.
Wird ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1. Juli eines Jahres begründet, kann der Arbeitnehmer in diesem Jahr keinen Vollurlaubsanspruch erwerben. Nach § 4 BUrlG ist nicht davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer, der bei einem Arbeitgeber vom 1. Januar bis zum 30. Juni und bei einem anderen Arbeitgeber ab 1. Juli beschäftigt ist, 2-mal den vollen Urlaubsanspruch erwerben kann.
Auch § 6 BUrlG ist zu beachten. Danach besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist (§ 6 Abs. 1 BUrlG). Diese Regelung enthält eine negative Anspruchsvoraussetzung. Deshalb obliegt es dem Arbeitnehmer als Gläubiger des Urlaubsanspruchs, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Voraussetzungen, unter denen § 6 Abs. 1 BUrlG eine Anrechnung bereits gewährten Urlaubs vorsieht, nicht vorliegen. Dabei gelten die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast. Deshalb ist der (frühere) Arbeitgeber nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.