Urlaub bedeutet die bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht zum Zwecke der Erholung des Arbeitnehmers. Diese Erholungsphase von der Arbeitszeit soll der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Arbeitskraft dienen. Der Urlaubsanspruch besteht aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer in dem Urlaubsjahr nur eine geringe oder gar keine Arbeitsleistung erbracht hat, sofern er bei der Geltendmachung des Anspruchs arbeitsbereit ist und der Urlaubs- bzw. der Übertragungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Die Entstehung des Anspruchs auf Erholungsurlaub hängt allein vom rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ab, nicht aber von der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung. Der Urlaubsanspruch als Nebenpflicht des Arbeitsvertrags ist Teil der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Der Urlaubsanspruch ist höchstpersönlicher Natur. Gleichwohl ist der Urlaubsanspruch vererblich und erlischt nicht mit dem Tode. Nach der früheren, zwischenzeitlich aufgegebenen Rechtsprechung des BAG erlosch für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers endet, zugleich der Urlaubsanspruch und wandelte sich nicht in einen Abgeltungsanspruch um.
Allerdings ist nach einem Urteil des EuGH ein Urlaub auch dann abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.
Auf eine entsprechende Vorlage des LAG Hamm hat der EuGH abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BAG entschieden, dass das Unionsrecht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Er hat weiterhin festgestellt, dass diese Abgeltung nicht davon abhängt, dass der Betroffene im Vorfeld einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Im Anschluss an das vorgenannte EuGH-Urteil haben die Parteien vor dem LAG Hamm auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich geschlossen, sodass es zu keinen weiteren Entscheidungen der nationalen Gerichte in diesem Ausgangsverfahren kam.
Aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH hat das BAG sodann die Auffassung vertreten, ein bereits entstandener Urlaubsabgeltungsanspruch sei als reiner Geldanspruch vererbbar. Danach hat der EuGH entschieden, dass Urlaubsansprüche im Falle des Todes eines Arbeitnehmers während des laufenden Arbeitsverhältnisses vererbbar sind. Unerfüllte Urlaubsansprüche wandeln sich danach in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um. Die Erben könnten diesen Anspruch beim Arbeitgeber des Verstorbenen geltend machen. Dies gelte auch dann, wenn das nationale Recht dem entgegenstehe. In diesem Fall habe das nationale Gericht die nationale Regelung unangewendet zu lassen. Die Erben könnten sich zur Begründung ihres Anspruchs unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, und zwar sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber. Das BAG hat daraufhin seine bisherige Rechtsprechung erneut geändert. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben – so jetzt das BAG – nach § 1922 Abs. 1 BGB i. V. m. § 7 Abs. 4 BUrlG einen Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs. Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasse dabei nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG, sondern auch den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (§ 208 SGB IX) sowie den Anspruch auf Urlaub nach § 26 TVöD, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteige. Dem TVöD lässt sich – so das BAG – nicht entnehmen, dass dem Erben das Verfallrisiko für den tariflichen Mehrurlaub bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Beschäftigten zugewiesen sei.
Diese Rechtsprechung zu § 26 TVöD ist auf § 14 TV-V übertragbar.
Der Urlaubsanspruch kann nicht abgetreten (§ 399 BGB) oder mit einem anderen Anspruch aufgerechnet werden (§ 394 BGB).
Für die im TV-V nicht geregelte Urlaubsabgeltung ist § 7 Abs. 4 BUrlG maßgebend. Der Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht gewährter Urlaubstage entsteht erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist eine Abgeltung von Urlaub nicht zulässig.
Aus der fehlenden Übertragbarkeit des Urlaubsanspruchs ergibt sich auch die besondere Behandlung bei der Pfändung. Der Urlaubsanspruch ist nicht pfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO). Allerdings ist das Urlaubsentgelt sowie der Anspruch auf Urlaubsabgeltung pfändbar.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (§ 1 BUrlG, ebenso § 14 Abs. 1 TV-V). Der Urlaubsanspruch entsteht zu Beginn des Kalenderjahrs im gesamten Umfang. Der TV-V enthält keine Regelung über eine Wartezeit. Es finden sich im TV-V auch keine Anzeichen dafür, dass die Tarifvertragsparteien von § 4 BUrlG abweichen und auf eine Wartezeit verzichten wollten. Deshalb ist § 4 BUrlG maßgebend, nach dem der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Ar...