Aufgrund des 9. Änderungstarifvertrages vom 31. März 2012 zum TV-V ist Absatz 3 um eine Regelung ergänzt worden, die Arbeitnehmer betrifft, die auch an gesetzlichen Feiertagen arbeiten müssen. Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, regeln die Feiertagsgesetze der Länder. Ostersonntag und Pfingstsonntag sind keine gesetzlichen Feiertage.
Der Urlaubsanspruch beträgt im Regelfall 30 Arbeitstage (Absatz 3 Satz 1). Sofern aufgrund von Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit ein gesetzlicher Feiertag für den Arbeitnehmer ein Arbeitstag ist und dieser wiederum in den Urlaub fällt, muss der Arbeitnehmer hierfür einen Urlaubstag in Anspruch nehmen.
Mit Wirkung vom 1. März 2012 wird in einem solchen Fall ein zusätzlicher Urlaubstag gewährt. Dies gilt sowohl für einen gesetzlichen Feiertag, der immer auf einen Werktag fällt (z. B. Christi Himmelfahrt oder Pfingstmontag), an dem der Arbeitnehmer dienstplanmäßig zu arbeiten hätte, als auch für einen beweglichen gesetzlichen Feiertag, der ausnahmsweise auf einen Sonntag fällt (wie z. B. der 1. Mai im Jahr 2016).
Der 3. Oktober 2018 ist ein Mittwoch. Arbeitnehmer A hätte dienstplanmäßig an diesem Tag zu arbeiten, nimmt aber in der 40. Kalenderwoche Urlaub. Ein Arbeitnehmer mit normaler 5-Tage-Woche müsste für diese Woche wegen des Feiertags nur 4 Tage Urlaub nehmen. A muss für den 3. Oktober einen Urlaubstag in Anspruch nehmen. Aufgrund der ab 1. März 2012 geltenden Regelung in Absatz 3 Satz 3 erhält er hierfür zum Ausgleich einen zusätzlichen Urlaubstag.
An dieser Rechtslage hat sich durch das Urteil des BAG, das auf der Grundlage des TVöD ergangen ist, nichts geändert.
In dieser Entscheidung hat das BAG darauf hingewiesen, dass die Urlaubstage in § 26 TVöD als "Arbeitstage" bezeichnet werden und darunter alle Tage zu verstehen sind, an denen der Beschäftigte zu arbeiten hat. Für § 14 Abs. 3 TV-V gilt nichts anderes. Auch dort bemisst sich die Dauer des Urlaubsanspruchs nach Arbeitstagen. Demzufolge ist ein gesetzlicher Feiertag, an dem der Arbeitnehmer dienstplanmäßig zu arbeiten hätte, ein Arbeitstag.
Dies ist der Grund dafür, dass die Tarifvertragsparteien nicht die Regelung getroffen haben, dass der Arbeitnehmer für einen gesetzlichen Feiertag, an dem er dienstplanmäßig zu arbeiten hat, keinen Urlaub zu nehmen braucht. Vielmehr muss er auch für diesen Tag einen Urlaubstag in Anspruch nehmen. Allerdings verlängert sich dann der Erholungsurlaub um einen Arbeitstag.
Mit dieser Regelung werden Arbeitnehmer (im Regelfall solche mit Wechselschichtarbeit) denjenigen Arbeitnehmern gleichgestellt, deren Arbeit wegen des gesetzlichen Feiertags ausfällt und die deswegen arbeitsfrei haben (§ 2 Abs. 1 EFZG). Deshalb ist die Neuregelung nicht anzuwenden, wenn eine Jahressollarbeitszeit gilt und bei deren Berechnung die gesetzlichen Feiertage bereits berücksichtigt sind.