Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt für insgesamt fünf Ausbildungstage fortzuzahlen, um sich vor den in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zu können (§ 12a Abs. 1 TVAöD – Allgemeiner Teil). Im Übrigen gelten gem. § 12a Abs. 3 TVAöD – Allgemeiner Teil - die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung entsprechend.

Daraus folgt insbesondere, dass der Geltungsbereich einer gem. § 15 Abs. 2 TV-V getroffenen Betriebs-/Dienstvereinbarung auch auf Auszubildende erstreckt werden muss. Sofern noch keine Betriebs-/Dienstvereinbarung besteht, gelten die in dem jeweiligen Betrieb am Stichtag (§ 22 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 22a Abs. 1 Satz 1) jeweils geltenden Bestimmungen nach § 22 bzw. 22a Abs. 10 Buchst. b fort, und zwar auch für Auszubildende. Dies folgt aus § 13 Abs. 1 Unterabs. 2 des Manteltarifvertrages für Auszubildende vom 6. Dezember 1974. Danach gelten bei Verhinderung oder Ausfall der Ausbildung die Vorschriften der §§ 52, 52a BAT bzw. der §§ 29, 31 BMT-G II entsprechend.

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