§ 19 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TV-V in der vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprach § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD. Nach der früheren Rechtslage hatten Arbeitnehmer, die die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, mit Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Altersrente (Regelaltersrente nach § 35 SGB VI). Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 sind sowohl der TVöD als auch der TV-V (nämlich durch den 14. Änderungstarifvertrag vom 30. August 2019) hinsichtlich dieser Regelung insoweit ergänzt worden, als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung nicht eintritt, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden ist, den Beendigungszeitpunkt nach § 41 Satz 3 SGB VI hinauszuschieben (vgl. hierzu die nachfolgende Erläuterung unter "Weiterbeschäftigung nach Rentenbeginn").
Das BAG hat entschieden, derartige tarifliche Altersgrenzen wie z. B. nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a. TV-V seien zulässig. Die hierin liegende Befristung des Arbeitsverhältnisses sei nach seiner ständigen Rechtsprechung durch einen sachlichen Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben kann.
Der Wirksamkeit einer derartigen tariflichen Altersgrenzenregelung stehen – so das BAG – auch das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und die Vorgaben aus der Richtlinie 2000/78/EG nicht entgegen. Die Ungleichbehandlung ist durch ein legitimes Ziel aus der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt.
Die Entscheidung des BAG ist zu einer vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vereinbarten tariflichen Altersgrenze ergangen. Nach § 19 Nr. 8 des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk vom 4. Oktober 2003 endet das Arbeitsverhältnis u. a. mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet. Im Juni 2005 wurde die Klägerin 65 Jahre alt. Ihre gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage blieb vor dem BAG ebenso wie in den Vorinstanzen erfolglos.
Das BAG hat die Wirksamkeit von § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung bestätigt und damit seine Entscheidung vom 18.6.2008 zu einer vor Inkrafttreten des AGG vereinbarten tariflichen Altersgrenze fortgeführt.
Die Regelung im TVöD verstößt nach der zutreffenden Auffassung des BAG für Beschäftigte, die bis zum 30. Juni 2008 das 65. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf Regelaltersrente erworben haben, nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung (§§ 1, 7 Abs. 1 AGG). Sie führt zwar zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters. Diese ist aber nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG erlaubt.
In Anbetracht dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass auch § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD in der ab 1. Juli 2008 geltenden Fassung sowie § 19 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TV-V europarechtskonform und mit dem AGG vereinbar sind.
Die frühere Regelaltersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) ist aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 angehoben worden, und zwar mit Wirkung ab 1. Januar 2008. Danach erreichen lediglich noch Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze stufenweise angehoben.
Im TVöD ist die gesetzliche Neuregelung bereits mit Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 durch eine entsprechende Änderung von § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD umgesetzt worden. Danach endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat. Im 6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum TV-V ist vereinbart worden, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat. Eine inhaltliche Abweichung vom TVöD ist damit nicht erfolgt.
Da tarifliche Altersgrenzenregelungen zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung führen, handelt es sich dabei nach der Rechtsprechung des BAG um eine Befristung des Arbeitsvertrages, die grundsätzlich der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf. Das gesetzliche Schriftformerfordernis entfällt jedoch dann, wenn das Arbeitsverhältnis insgesamt einem einschlägigen Tarifvertrag unterfällt, der eine derartige Befristung vorsieht. Findet auf das Arbeitsverhältnis der TV-V Anwendung und ist dies entsprechend im schriftlichen Arbeitsvertrag geregelt, ist der im Hinblick auf Absatz 1 Sa...