Auch im Falle der vollen Erwerbsminderung des Arbeitnehmers gilt der Grundsatz des nahtlosen Übergangs vom Arbeitsverhältnis in die Rente, so wie dies in § 19 Abs. 1 Satz 3 vorgesehen ist. Auch hierbei ist allerdings Voraussetzung, dass der Arbeitgeber zuvor anderweitige zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten geprüft hat und solche nicht bestehen. Da Absatz 1 Satz 3 entsprechend gilt, ist die ab 1. Januar 2020 geltende Fassung dieser Regelung zu beachten. Danach ist von den Tarifvertragsparteien klargestellt worden, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühestens 2 Wochen nach dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung eintritt (vgl. insoweit die vorstehenden Erl. zu Absatz 1 Satz 3).

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