Es handelte sich hierbei eigentlich nicht um eine Überleitungsregelung, sondern um eine Sonderregelung für einen bestimmten Bereich, die auch für diejenigen Arbeitnehmer galt, die erst nach dem Stichtag (Absatz 1 Satz 1) von einem Betrieb, der Mitglied des KAV Niedersachsen ist, eingestellt wurden. Die bezirklichen Regelungen über die Rufbereitschaft differenzieren dabei nach verschiedenen Vergütungs- bzw. Lohngruppen. Da sich die Arbeitnehmer ab dem Stichtag jedoch in Entgeltgruppen befinden, war die Klarstellung erforderlich, dass für die Entgeltberechnung hinsichtlich der Rufbereitschaft anstelle der Entgeltgruppe entsprechend Absatz 1 Satz 2 die jeweils korrespondierende Vergütungs- bzw. Lohngruppe zugrunde zu legen war.

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