Diese Vorschrift regelt das Vergleichsentgelt des Angestellten, dessen Vergütung sich bis zum Stichtag nach dem BAT/BAT-O gerichtet hat. Berücksichtigt werden die Grundvergütung nach § 26 Abs. 1 BAT/BAT-O i. V. m. dem jeweiligen Vergütungstarifvertrag zum BAT/BAT-O sowie die allgemeine Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (VKA) vom 17. Mai 1982.
Beim Ortszuschlag (§ 29 BAT/BAT-O) wird höchstens die Stufe 2 berücksichtigt, sofern dem Angestellten am Stichtag aufgrund seines Familienstandes diese Stufe des Ortszuschlags und seinem Ehepartner kein Ortszuschlag zusteht. Der Begriff "Familienstand" ist nicht im engeren Sinne gemeint (ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet). Für die Berücksichtigung des Ortszuschlags bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts kommt es darauf an, in welcher Stufe des Ortszuschlags sich der als Angestellter beschäftigte Arbeitnehmer am Stichtag befindet. Maßgebend für die Berücksichtigung der Stufe 1 oder 2 des Ortszuschlags sind die persönlichen Verhältnisse gem. § 29 Abschn. B Abs. 1 und 2 BAT/BAT-O. Sofern dem Ehepartner des Angestellten ein Ortszuschlag zusteht, wird zum Vergleichsentgelt nur die Stufe 1 des Ortszuschlags hinzugerechnet. Kinderzuschläge im Ortszuschlag werden nach § 22 Abs. 3 Satz 1 bei der Berechnung des Vergleichsentgelts nicht berücksichtigt; insoweit gibt es eine Übergangsregelung (Absatz 3).
Demzufolge werden am Stichtag für das Vergleichsentgelt berücksichtigt
- beim ledigen Arbeitnehmer der Ortszuschlag der Stufe 1,
- beim verheirateten Arbeitnehmer die Stufe 1, sofern der Ehepartner ortszuschlagsberechtigt ist,
- beim verheirateten Arbeitnehmer die Stufe 2, sofern der Ehepartner nicht ortszuschlagsberechtigt ist,
- beim verheirateten Arbeitnehmer mit Kindern ebenfalls nur die Stufe 1 oder 2.
Der Fall, dass beide Ehepartner unter den Geltungsbereich des TV-V fallen, haben die Tarifvertragsparteien in einer Protokollerklärung zu § 22 Abs. 1 Satz 4 geregelt. In diesem Fall geht der ihnen jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in die Vergleichsberechnung ein. "Vergleichsberechnung" bedeutet, dass der jeweilige Unterschiedsbetrag dem Vergleichsentgelt hinzugerechnet wird. Dies gilt aber nur, wenn beide Ehepartner demselben Betrieb angehören oder zumindest für beide Ehepartner – wenn auch in unterschiedlichen Betrieben – derselbe Stichtag gilt. Andernfalls wird bei dem zuerst übergeleiteten Ehepartner nur der Ortszuschlag der Stufe 1 berücksichtigt, da der andere Ehepartner (noch) ortszuschlagsberechtigt ist, und bei dem später übergeleiteten Ehepartner der Ortszuschlag der Stufe 2, da der andere Ehepartner nicht (mehr) ortszuschlagsberechtigt ist.
Außerdem wird beim Vergleichsentgelt eine dem Angestellten am Stichtag tatsächlich zustehende Vergütungsgruppenzulage berücksichtigt. Diese steht z. B. nach dem Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte in Versorgungsbetrieben) vom 25. April 1991 Angestellten nach 4-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 8 bzw. 9 oder nach 6-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 5, 10, 11 bzw. 12 zu.
Befindet sich der Angestellte am Stichtag in einer der vorgenannten Vergütungs- und Fallgruppen, ohne dass ihm bereits die Vergütungsgruppenzulage zusteht, richtet sich seine Überleitung nach Absatz 2; im Rahmen von Absatz 1 Satz 4 ist die Zulage in diesem Fall nicht zu berücksichtigen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang Satz 2 der Protokollerklärung zu § 22 Abs. 1 Satz 9 zu beachten (vgl. 22.2.9).