§ 22 Abs. 4 Buchst. b betrifft die Arbeitnehmer mit Vorarbeiterzulage, die aus der Lohngruppe 9 übergeleitet werden. Für diese Arbeitnehmer gilt Nr. 4 der Vorbemerkungen der Anlage 1 mit der Folge, dass sie nicht gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 in die Entgeltgruppe 8, sondern in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet werden. Um die Berechnung der individuellen Zwischenstufe in der nächsthöheren Entgeltgruppe entsprechend der bisherigen Fassung von § 22 Abs. 4 zu vermeiden, ist die Stufenfindung abweichend gelöst worden. Der Arbeitnehmer wird nicht für 2 Jahre in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet, sondern stattdessen in der Entgeltgruppe 9 zunächst in die nächstniedrigere reguläre Stufe und sodann bereits nach einem Jahr in die nächsthöhere Stufe.

Zur Erläuterung dieser Regelung sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig (Niederschriftserklärung zu § 22 Abs. 4 Buchst. b):

Der aus der Lohngruppe 9 überzuleitende Arbeitnehmer, der, ohne am Stichtag eine Vorarbeiterfunktion auszuüben, in der Entgeltgruppe 8 in eine individuelle Zwischenstufe zwischen Stufe 4 und 5 übergeleitet würde, erhält wegen der Vorarbeitertätigkeit für deren Dauer sein Entgelt in der Entgeltgruppe 9 aus der Stufe 4, nach einem Jahr aus der Stufe 5. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 5 Abs. 2 Satz 2, d. h. die Stufe 6 wird nach weiteren 4 Jahren erreicht.

Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht den Unterschied zwischen der bisherigen und der ab 1. April 2002 geltenden Regelung.

Vorarbeiter Lohngruppe 9 Stufe 8 = 2.427,61 EUR (Tarifgebiet West)

Vorarbeiterzulage: 198,93 EUR (10 v. H. Lohngruppe 7 Stufe 1)

Erhöhung des Vergleichsentgelts um 4 v. H. (ohne Vorarbeiterzulage)

Stichtag: 1. April 2002

 
§ 22 Abs. 4 a. F. § 22 Abs. 4 Buchst. b n. F.
2.524,71 EUR 2.524,71 EUR
- 2.499,28 EUR (EGr. 8 Stufe 3)  
25,43 EUR  
2.825,04 EUR (EGr. 9 Stufe 3) Zuordnung zwischen die Stufen 3 und 4 der EGr. 8 ergibt EGr. 9 Stufe 3 =
+ 25,43 EUR  
2.850,47 EUR 2.825,04 EUR
1. April 2004: 3.070,89 (Stufe 4) 1. April 2003: 3.070,89 EUR (Stufe 4)
1. April 2007: 3.236,78 EUR (Stufe 5) 1. April 2007: 3.236,78 EUR (Stufe 5)
1. April 2011: 3.751,01 EUR (Stufe 6) 1. April 2011: 3.751,01 EUR (Stufe 6)

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