Diese Vorschrift enthielt bis zum 31.12.2016 eine besondere Übergangsregelung für die Fälle, in denen Arbeitnehmer bei Fortgeltung des TVöD und TVÜ-VKA die Möglichkeit gehabt hätten, die nächsthöhere Entgeltgruppe zu erreichen oder nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit eine Besitzstandszulage zu erhalten. Da der TV-V diese Aufstiegsform (bei unveränderter Tätigkeit) nicht mehr vorsieht, hatten die Tarifvertragsparteien – ähnlich der in § 22 Abs. 2 enthaltenen Regelung – eine Bestimmung vereinbart, die diese Gehaltsentwicklungschancen ausgleichen soll. Eine Regelung für den Fall, dass der Arbeitnehmer – gerechnet ab dem Stichtag (Absatz 1 Satz 1) – mehr als 2 Jahre bis zum Erreichen der nächsthöheren Entgeltgruppe benötigt (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2), ist allerdings nicht in Absatz 2 übernommen worden.
Absatz 2 ist durch den 12. Änderungstarifvertrag vom 29. März 2017 zum TV-V unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung mit Wirkung vom 1.1.2017 gestrichen worden.
22a.3.1 Aufstieg nach § 8 Abs. 1 TVÜ-VKA (Absatz 2 Satz 1)
Dem Umstand, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Überleitung aus dem TVöD in den TV-V nicht mehr in den Genuss der Höhergruppierung kam, wurde dadurch Rechnung getragen, dass er bei der Zuordnung nach Absatz 1 Satz 2, also bei der Überleitung in die für ihn maßgebenden Entgeltgruppe, so behandelt wurde, als hätte er die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD schon erreicht. Dies galt allerdings nur dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den bevorstehenden Aufstieg nicht erfüllt hätte. Diese Einschränkung konnte grundsätzlich nur beim Bewährungsaufstieg praktische Bedeutung erlangen. Im Regelfall kam den unter Absatz 2 Satz 1 fallenden Arbeitnehmern das Privileg zugute, in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft zu werden. Dies galt unabhängig davon, ob der ggf. nach § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA erforderliche schriftliche Antrag tatsächlich gestellt worden ist.
Die Überleitung vollzog sich im Übrigen wie im Regelfall nach Absatz 1. Dies bedeutete, dass der Arbeitnehmer nach Erhöhung seines Vergleichsentgelts eine individuelle Zwischenstufe erhielt und nach Absatz 1 Satz 6 in den Tabellenstufen aufstieg.
22a.3.2 Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA (Absatz 2 Satz 2)
Durch die Regelung in Absatz 2 Satz 2 wurde die Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA, also das Äquivalent für die ansonsten zustehende Vergütungsgruppenzulage, einer Höhergruppierung gleichgestellt. Die Arbeitnehmer, die bei Weiteranwendung des TVöD und des TVÜ-VKA – gerechnet ab dem Stichtag (Absatz 1 Satz 1) – innerhalb von 2 Jahren Anspruch auf eine Zulage nach § 9 TVÜ-VKA gehabt hätten, wurden bei der Zuordnung nach Absatz 1 Satz 2 so behandelt, als hätten sie am Stichtag nicht die ihnen tatsächlich zustehende, sondern die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD erreicht.