Entsprechend § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT (= § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD) und den für Arbeiter geltenden Regelungen in den Vorbemerkungen genannten Tarifverträgen ist auch für Arbeitnehmer nach dem TV-V nicht deren gesamte Tätigkeit für ihre Eingruppierung maßgebend, sondern diejenige, die mindestens zur Hälfte der Gesamtarbeitszeit regelmäßig auszuüben ist.
Der Begriff "regelmäßig" entspricht der "nicht nur vorübergehend" auszuübenden Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT (= § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD). Damit soll in Abgrenzung zu § 5 Abs. 3 TV-V klargestellt werden, dass für die Eingruppierung nicht die dem Arbeitnehmer nur vorübergehend übertragene Tätigkeit maßgebend sein soll, sondern diejenige, die ihm auf Dauer übertragen ist. Die Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe führt nämlich zu einer entsprechenden Gestaltung des Inhalts des Arbeitsvertrages, der gegen den Willen des Arbeitnehmers nur durch eine Änderungskündigung korrigiert werden kann. Demgegenüber ist die Gewährung einer Zulage nicht von Dauer und jederzeit widerruflich, sodass sich der Arbeitgeber bei Wegfall der Voraussetzungen davon lösen kann, ohne den Arbeitsvertrag inhaltlich ändern zu müssen (also ohne Änderungskündigung).
Die Eingruppierung richtet sich – ebenso wie im Geltungsbereich des BAT – nicht nach der tatsächlich ausgeübten, sondern nach der auszuübenden Tätigkeit. Damit ist die Tätigkeit gemeint, die der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich schuldet. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass sich der Arbeitnehmer eigenmächtig höherwertige Tätigkeiten anmaßt und daraus einen Höhergruppierungsanspruch ableiten kann. Der Arbeitgeber entscheidet über den "Stellenzuschnitt", und der jeweilige Vorgesetzte ist für die Zuweisung entsprechender Tätigkeiten verantwortlich.
Auch wenn der Begriff "Arbeitsvorgang" nicht mehr relevant ist, wird man gleichwohl die Tätigkeit des Arbeitnehmers je nach Aufgabenstellung in mehrere Teiltätigkeiten zerlegen müssen, und zwar insbesondere dann, wenn diese verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind. Dabei wird man – ähnlich wie bei den Arbeitsvorgängen – auf das jeweilige Arbeitsergebnis abstellen können. Auch der nicht mehr geregelte Begriff der "Zusammenhangsarbeiten" hat insofern weiterhin Bedeutung, als es nicht der Intention des Tarifvertrages entspricht, völlig untergeordnete Tätigkeiten, die zur Erfüllung der "Haupttätigkeit" erforderlich sind, eigenständig zu bewerten und damit eingruppierungsrelevant werden zu lassen. Sie sind vielmehr der Haupttätigkeit zuzuordnen.